Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Bedingungen für Buchungen, Aufenthalte, Leistungen und die Nutzung der Angebote im Silbersee Resort.
TEIL A – ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend „Betreiber”) und ihren Gästen über die Nutzung der Einrichtungen und Leistungen des Silbersee Resorts.
(2) Die AGB gelten insbesondere für:
- die Buchung und Nutzung von Ferienhäusern,
- die Buchung und Nutzung von Campingstellplätzen,
- die Buchung und Nutzung von Wohnmobilstellplätzen,
- die Buchung und Nutzung von Zeltplätzen,
- die Buchung und Nutzung sonstiger Beherbergungs- und Übernachtungsmöglichkeiten,
- die Inanspruchnahme von Freizeit-, Wellness- und Gemeinschaftseinrichtungen,
- die Buchung sowie Inanspruchnahme von Zusatzleistungen und Nebenleistungen,
- sämtliche Reservierungen und Buchungen über das Internet, die Website des Betreibers, Buchungsportale, E-Mail, Telefon oder sonstige Kommunikationswege.
(3) Diese AGB gelten unabhängig davon, auf welchem Weg der Vertrag geschlossen wurde. Sie finden insbesondere Anwendung auf Onlinebuchungen, telefonische Buchungen, schriftliche Buchungen, Buchungen per E-Mail sowie auf persönlich vor Ort abgeschlossene Verträge.
(4) Soweit für einzelne Leistungen ergänzende Bedingungen gelten, insbesondere für die Nutzung bestimmter Einrichtungen oder Angebote des Resorts, werden diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags, sofern hierauf vor oder bei Vertragsschluss hingewiesen wird.
(5) Bestandteil des Vertrages sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere:
- die jeweils gültige Platzordnung,
- die Badeordnung,
- die Hausordnung für Ferienhäuser,
- die Wellnessordnung,
- die Brandschutz- und Sicherheitsordnung,
- die Datenschutzhinweise,
- sowie sonstige für den jeweiligen Leistungsbereich geltende Benutzungs- oder Nutzungsordnungen.
Die jeweils gültigen Fassungen können auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden und werden dem Gast auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(6) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch den Betreiber ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(7) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit sich aus den jeweiligen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Unterkünfte, Stellplätze, Leistungen und Preise auf der Internetseite, in Prospekten, auf Buchungsportalen oder in sonstigen Werbemedien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Buchungsangebots durch den Gast.
(2) Mit der Buchung einer Unterkunft, eines Stellplatzes oder einer sonstigen Leistung gibt der Gast ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages ab. Die Buchung kann insbesondere über die Internetseite des Betreibers, Buchungsportale, per E-Mail, telefonisch oder persönlich vor Ort erfolgen.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Betreiber die Buchung ausdrücklich bestätigt. Die Buchungsbestätigung kann insbesondere in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt keine ausdrückliche Buchungsbestätigung, kommt ein Vertrag spätestens mit der Bereitstellung der gebuchten Leistung oder dem Check-in zustande.
(4) Automatisch erzeugte Eingangsbestätigungen über den Erhalt einer Buchungsanfrage stellen noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern dienen ausschließlich der Information über den Eingang der Anfrage.
(5) Der Betreiber behält sich vor, Buchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzulehnen, sofern die gewünschte Leistung nicht verfügbar ist oder sonstige sachliche Gründe einer Buchung entgegenstehen.
(6) Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen-, Druck-, Übermittlungs- oder Preisfehler, berechtigen den Betreiber zur Anfechtung oder Berichtigung der Buchung nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Vertrag kommt in diesen Fällen nicht zu den fehlerhaft ausgewiesenen Konditionen zustande.
(7) Buchungsberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen oder Personengesellschaften, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Organe oder Bevollmächtigten. Mit der Buchung bestätigt der Gast, die erforderliche Geschäftsfähigkeit zu besitzen und berechtigt zu sein, den Vertrag abzuschließen.
(8) Erfolgt die Buchung für weitere Mitreisende oder Teilnehmer, handelt der Buchende auch in deren Namen. Er ist verpflichtet, sämtliche Mitreisenden über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der weiteren Vertragsbestandteile zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese während des Aufenthalts eingehalten werden.
(9) Individuelle Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Betreiber in Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten beziehungsweise veröffentlichten Preise des Betreibers. Sämtliche Preisangaben verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist.
(2) Nicht im Übernachtungspreis enthalten sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die aufgrund gesetzlicher oder kommunaler Vorschriften erhoben werden und vom Gast zu entrichten sind. Hierzu zählen insbesondere:
- Kurtaxen,
- Gästebeiträge,
- Bettensteuern,
- Tourismusabgaben,
- Fremdenverkehrsabgaben,
- sowie vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben.
Derartige Abgaben sind vom Gast zusätzlich zum vereinbarten Übernachtungspreis zu entrichten, soweit sie zum Zeitpunkt des Aufenthalts gesetzlich oder durch kommunale Satzung vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Abgaben nach Abschluss des Beherbergungsvertrages neu eingeführt, geändert oder erhöht werden.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Gesamtpreis spätestens zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Fälligkeitstermin zu bezahlen. Der Betreiber ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Bei kurzfristigen Buchungen oder Buchungen, die weniger als sieben Kalendertage vor dem Anreisetermin erfolgen, kann der Betreiber die sofortige vollständige Zahlung verlangen.
(5) Zahlungen können ausschließlich über die vom Betreiber angebotenen unbaren Zahlungsmöglichkeiten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere:
- Überweisung,
- SEPA-Lastschrift,
- EC-/Debitkarte,
- Kreditkarte,
- Online-Zahlungsdienste,
- sowie sonstige vom Betreiber angebotene elektronische Zahlungsmethoden.
Barzahlungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Betreiber ist berechtigt, im Einzelfall hiervon Ausnahmen zuzulassen. Ein Anspruch des Gastes auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
(6) Gerät der Gast mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Betreiber ist insbesondere berechtigt,
- Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen,
- den Ersatz weiterer Verzugsschäden geltend zu machen,
- offene Forderungen außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen,
- sowie bis zum vollständigen Zahlungsausgleich die Bereitstellung oder Nutzung der gebuchten Leistungen zu verweigern, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, insbesondere bei der Buchung von Ferienhäusern oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird dem Gast spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt.
Die Sicherheitsleistung dient insbesondere der Absicherung von Ansprüchen wegen:
- Beschädigungen an Gebäuden, Inventar oder Außenanlagen,
- außergewöhnlicher Verschmutzungen,
- Verlust von Schlüsseln, Transpondern oder sonstigen Zutrittsmedien,
- nicht beglichener Forderungen,
- sowie sonstiger vom Gast verursachter Schäden.
(8) Die Sicherheitsleistung wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Unterkunft und deren Überprüfung grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abreise zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Betreibers bestehen. Der Betreiber ist berechtigt, eigene fällige Forderungen mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen.
Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
(9) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz- und Zahlungsansprüche des Betreibers bleiben durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung unberührt.
(10) Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen-, Druck-, Übermittlungs- oder Preisfehler, begründen keinen Anspruch des Gastes auf Abschluss oder Durchführung eines Vertrages zu den fehlerhaft ausgewiesenen Konditionen. Der Betreiber ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer nach den gesetzlichen Vorschriften zu berichtigen oder den Vertrag anzufechten.
(11) Der Gast kann gegenüber Forderungen des Betreibers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Gast nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder ihm gesetzlich zwingend zusteht.
§ 4 Anreise und Abreise
(1) Soweit in der Buchungsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, steht die gebuchte Unterkunft oder der Stellplatz am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung (Check-in). Am Abreisetag ist die Unterkunft oder der Stellplatz bis spätestens 10:00 Uhr zu räumen und ordnungsgemäß zurückzugeben (Check-out).
(2) Der Betreiber stellt für den Check-in und Check-out grundsätzlich ein digitales Zutritts- und Buchungssystem zur Verfügung. Die Anreise kann – vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit – auch außerhalb der regulären Rezeptionszeiten erfolgen.
(3) Der Gast ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten, digitalen Schlüssel, Codes oder sonstigen Zutrittsmedien sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, sofern sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung durch Mitreisende erforderlich ist.
(4) Der Betreiber ist berechtigt, neben oder anstelle digitaler Zutrittsmedien auch physische Schlüssel, Transponder, Schlüsselkarten oder vergleichbare Zutrittssysteme einzusetzen.
(5) Trotz sorgfältiger Wartung und Überwachung kann nicht ausgeschlossen werden, dass digitale Systeme oder technische Einrichtungen aufgrund von Wartungsarbeiten, Störungen, Stromausfällen, Ausfällen von Telekommunikationsnetzen, Softwarefehlern, Cyberangriffen oder sonstigen technischen Ereignissen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.
Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des digitalen Check-in- und Zutrittssystems. Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Betreiber wird sich im Falle einer technischen Störung unverzüglich bemühen, dem Gast eine angemessene Ersatzlösung für den Zugang zur gebuchten Unterkunft oder zum Stellplatz bereitzustellen.
(6) Wünscht der Gast eine Anreise außerhalb der bekannt gegebenen Servicezeiten und ist hierfür eine persönliche Betreuung durch Mitarbeiter erforderlich, kann der Betreiber hierfür ein gesondertes Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.
(7) Bei der Abreise sind sämtliche überlassenen Schlüssel, Transponder, Zugangskarten oder sonstigen Zutrittsmedien zurückzugeben beziehungsweise digitale Zugangsberechtigungen ordnungsgemäß zu beenden. Der Gast hat die Unterkunft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und erkennbare Schäden oder Mängel unverzüglich mitzuteilen.
(8) Erfolgt die Rückgabe der Unterkunft oder des Stellplatzes verspätet, ist der Betreiber berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Erscheint der Gast am Anreisetag nicht und informiert den Betreiber nicht über eine verspätete Anreise, besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes grundsätzlich nur bis zum Ablauf des auf den vereinbarten Anreisetag folgenden Kalendertages. Danach ist der Betreiber berechtigt, die Unterkunft oder den Stellplatz anderweitig zu vergeben, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
(10) Der Gast ist verpflichtet, vor Reiseantritt sicherzustellen, dass ihm die für den digitalen Check-in erforderlichen Informationen sowie Zugangsdaten zugegangen sind. Sollten diese bis spätestens am Anreisetag nicht vorliegen, hat der Gast den Betreiber unverzüglich zu informieren, damit eine rechtzeitige Ersatzlösung bereitgestellt werden kann.
§ 5 Rücktritt, Stornierung und Nichtanreise
(1) Der Gast kann jederzeit vor Beginn des Aufenthalts vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Betreiber. Der Rücktritt hat in Textform, insbesondere per E-Mail, zu erfolgen.
(2) Im Falle eines Rücktritts ist der Betreiber berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese wird pauschaliert wie folgt berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde:
- bis 30 Tage vor Anreise: kostenfreie Stornierung
- ab 29 bis 15 Tage vor Anreise: 40 % des vereinbarten Gesamtpreises
- ab 14 bis 7 Tage vor Anreise: 70 % des vereinbarten Gesamtpreises
- ab 6 Tage vor Anreise: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises
- bei Nichtanreise ohne vorherige Stornierung: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
(3) Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der geplante Anreisetag. Der Anreisetag selbst wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
(4) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Betreiber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Der Betreiber wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die stornierte Unterkunft oder den stornierten Stellplatz anderweitig zu vergeben. Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung für denselben Zeitraum werden auf die Stornierungskosten angerechnet.
(6) Der Gast ist berechtigt, dem Betreiber bis zum Beginn des Aufenthalts eine geeignete Ersatzperson zu benennen, die an seiner Stelle in den Vertrag eintritt. Der Betreiber kann den Eintritt der Ersatzperson aus sachlichen Gründen ablehnen, insbesondere wenn die Ersatzperson die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen oder besondere Anforderungen an die Nutzung der Unterkunft oder des Stellplatzes nicht erfüllt werden.
(7) Tritt eine Ersatzperson wirksam in den Vertrag ein, haften der ursprüngliche Gast und die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den vereinbarten Gesamtpreis sowie für etwaige durch den Eintritt entstehende Mehrkosten.
(8) Erscheint der Gast am Anreisetag nicht und liegt keine Mitteilung über eine verspätete Anreise vor, gilt dies als Nichtanreise. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Betreibers auf Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen bestehen.
(9) Eine vorzeitige Abreise, verspätete Anreise oder teilweise Nichtinanspruchnahme gebuchter Leistungen begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung oder Minderung, sofern der Betreiber die Nichtinanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
(10) Für gesondert gebuchte Zusatzleistungen, Pakete, Freizeitangebote, Wellnessleistungen oder sonstige Nebenleistungen können abweichende Stornierungsbedingungen gelten, sofern hierauf bei Buchung hingewiesen wurde.
(11) Der Betreiber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vereinbarte Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Fälligkeit und angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet wird. In diesem Fall kann der Betreiber die Unterkunft oder den Stellplatz anderweitig vergeben. Weitergehende Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
(12) Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Gast empfohlen.
§ 6 Umbuchungen
(1) Ein Anspruch des Gastes auf Umbuchung einer bereits bestätigten Buchung besteht nicht. Umbuchungen erfolgen ausschließlich nach Verfügbarkeit und mit Zustimmung des Betreibers.
(2) Als Umbuchung gelten insbesondere Änderungen hinsichtlich:
- des An- oder Abreisedatums,
- der Aufenthaltsdauer,
- der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes,
- der Anzahl der Gäste,
- gebuchter Zusatzleistungen,
- sonstiger wesentlicher Vertragsbestandteile.
(3) Umbuchungswünsche sind dem Betreiber möglichst frühzeitig in Textform mitzuteilen. Der Betreiber entscheidet nach billigem Ermessen über die Durchführung der gewünschten Änderung.
(4) Soweit eine Umbuchung möglich ist, gelten für den neuen Buchungszeitraum sowie für die geänderte Unterkunft oder Leistung die zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Preise und Vertragsbedingungen. Bereits gewährte Sonderpreise, Rabatte oder Aktionsangebote können entfallen.
(5) Führt eine Umbuchung zu einem höheren Gesamtpreis, ist der Differenzbetrag vom Gast zu entrichten. Ergibt sich aufgrund der Umbuchung ein geringerer Gesamtpreis, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung, sofern der Betreiber einer entsprechenden Reduzierung nicht ausdrücklich zustimmt.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, für Umbuchungen eine angemessene Bearbeitungsgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste zu erheben. Erfolgt keine gesonderte Preisangabe, beträgt die Bearbeitungsgebühr 25,00 € je Umbuchung.
(7) Ist die gewünschte Umbuchung nicht möglich, bleibt der ursprüngliche Vertrag unverändert bestehen. Möchte der Gast die Buchung dennoch nicht wahrnehmen, gelten die Regelungen über Rücktritt und Stornierung gemäß § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, dem Gast aus betrieblichen, organisatorischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine gleichwertige oder höherwertige Unterkunft beziehungsweise einen gleichwertigen Stellplatz zuzuweisen, soweit dies dem Gast unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist. Hierdurch entstehen dem Gast keine zusätzlichen Kosten.
(9) Muss der Betreiber aufgrund unvorhersehbarer Umstände, insbesondere infolge technischer Defekte, höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen oder sonstiger vom Betreiber nicht zu vertretender Ereignisse, eine gebuchte Unterkunft oder einen Stellplatz ändern, wird dem Gast nach Möglichkeit eine gleichwertige oder höherwertige Alternative angeboten. Ist dies nicht möglich und hält der Gast an der Buchung nicht fest, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbringbare Leistung erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(10) Änderungen, die ausschließlich der Berichtigung offensichtlicher Schreib-, Rechen-, Übermittlungs- oder Preisfehler dienen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich werden, stellen keine Umbuchung im Sinne dieser Bestimmung dar.
(11) Umbuchungen auf einen günstigeren Reisezeitraum oder in eine günstigere Unterkunft gelten als Stornierung der ursprünglichen Buchung mit anschließender Neubuchung, sofern der Betreiber im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart.
§ 7 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Kann der Betreiber seine vertraglichen Leistungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Betreiber nicht zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, haftet der Betreiber hierfür nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Naturkatastrophen,
- Sturm, Orkan, Tornado oder Unwetter,
- Hochwasser, Überschwemmungen oder Starkregenereignisse,
- Wald- oder Flächenbrände,
- Blitzschlag,
- Schnee- oder Eisereignisse,
- Erdrutsche oder sonstige Naturereignisse,
- Pandemien, Epidemien oder vergleichbare Gesundheitslagen,
- behördliche Anordnungen oder Nutzungsuntersagungen,
- Evakuierungen,
- Krieg, Terroranschläge oder vergleichbare Gefahrenlagen,
- innere Unruhen oder Sabotage,
- Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
- Ausfälle der Energie-, Wasser-, Telekommunikations- oder sonstigen öffentlichen Versorgungsinfrastruktur,
- Cyberangriffe oder großflächige IT-Ausfälle,
- sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen.
(3) Ist dem Betreiber die Durchführung des Vertrages aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 2 vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, ist der Betreiber berechtigt,
- den Aufenthalt zeitlich zu verschieben,
- eine gleichwertige Ersatzunterkunft oder einen gleichwertigen Stellplatz anzubieten,
- einzelne Leistungen vorübergehend einzuschränken,
- oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Muss der Aufenthalt aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 2 vorzeitig beendet oder kann er nicht begonnen werden, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet, soweit der Betreiber hierfür bereits eine Gegenleistung erhalten hat und gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Weitergehende Ansprüche des Gastes, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, Reisekosten, Verdienstausfall oder sonstiger mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, den Betrieb einzelner Einrichtungen oder Bereiche des Resorts vorübergehend einzuschränken oder vollständig zu sperren, wenn dies zur Gefahrenabwehr, aufgrund behördlicher Vorgaben oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für:
- den Badebereich,
- Spielplätze,
- Wellness- und Freizeiteinrichtungen,
- Wege,
- Stellplatzbereiche,
- sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.
Hierdurch entsteht kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz, sofern die Einschränkung für den Betreiber unvermeidbar war und die Nutzung des Resorts insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Der Betreiber wird den Gast über erhebliche Einschränkungen oder Leistungsänderungen unverzüglich informieren, sobald ihm diese bekannt sind, und sich bemühen, eine angemessene Lösung zu finden.
(7) Gesetzliche Rechte des Gastes bleiben unberührt, soweit sie durch diese Regelung nicht wirksam eingeschränkt werden können.
(8) Witterungsbedingte Einschränkungen oder Schließungen einzelner Freizeit- und Außenanlagen, insbesondere des Badebereichs, von Strandflächen, Spielplätzen, Adventure-Golf-Anlagen oder sonstiger Außenanlagen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder kostenfreie Stornierung, sofern die Nutzung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes weiterhin möglich ist.
Teil B – Nutzung des Resorts
§ 8 Nutzung der Mietobjekte
(1) Die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Ferienhäuser, Mietunterkünfte und sonstigen Mietobjekte dürfen ausschließlich zu Erholungs-, Freizeit- und Beherbergungszwecken im Rahmen des vereinbarten Vertrags genutzt werden.
Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken, als dauerhafter Wohnsitz oder zu sonstigen vertragswidrigen Zwecken ist unzulässig, soweit der Betreiber einer solchen Nutzung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(2) Die in der Buchungsbestätigung angegebene beziehungsweise für das jeweilige Mietobjekt festgelegte maximale Personenzahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Maßgeblich sind sämtliche Personen, unabhängig von ihrem Alter.
Der Betreiber ist berechtigt, bei einer Überschreitung der zulässigen Belegung den Zutritt weiterer Personen zu verweigern oder den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
(3) Das Veranstalten von Partys, Feiern, Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften, die über den üblichen Gebrauch einer Ferienunterkunft hinausgehen oder geeignet sind, andere Gäste zu stören oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Resorts zu beeinträchtigen, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betreibers unzulässig.
Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmaufkommen, musikalischer Beschallung oder einer größeren Anzahl von Besuchern.
(4) Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Unterkunft an Dritte, insbesondere durch Untervermietung oder die Weitergabe an andere Personen über Internetplattformen oder sonstige Vermittlungsdienste, ist ohne vorherige Zustimmung des Betreibers unzulässig.
Dies gilt auch für eine teilweise Überlassung einzelner Räume oder Schlafplätze.
(5) Der Gast ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich sämtlicher Einrichtungen, Möbel, technischer Anlagen und des Inventars pfleglich und schonend zu behandeln sowie ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu nutzen.
Beschädigungen, Mängel oder Funktionsstörungen sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das zum Mietobjekt gehörende Inventar verbleibt im Eigentum des Betreibers und darf weder entfernt noch außerhalb des Mietobjekts verwendet werden, soweit dies seiner Zweckbestimmung widerspricht.
Der Gast ist verpflichtet, bei Abreise sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vollständig in der Unterkunft zu belassen.
(7) Veränderungen an der Unterkunft oder am Inventar, insbesondere Umbauten, Demontagen, Bohrungen, Verklebungen, Anstriche oder sonstige Eingriffe in die Bausubstanz oder Einrichtung, sind unzulässig.
Ebenso ist das Anbringen eigener Installationen oder technischer Einrichtungen ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.
(8) Der Gast hat das Mietobjekt während des Aufenthalts in einem ordentlichen Zustand zu halten. Bei Abreise sind insbesondere:
- sämtliche persönlichen Gegenstände zu entfernen,
- offensichtliche Verschmutzungen zu beseitigen,
- Geschirr zu reinigen,
- Hausmüll entsprechend den geltenden Entsorgungsregelungen zu entsorgen,
- Fenster und Türen ordnungsgemäß zu schließen,
- sowie sämtliche technischen Einrichtungen bestimmungsgemäß außer Betrieb zu nehmen.
Weitergehende Regelungen zur Endreinigung bleiben hiervon unberührt.
(9) Rauchen ist innerhalb der Mietobjekte grundsätzlich untersagt, soweit der Betreiber hierfür keine ausdrücklich gekennzeichneten Bereiche vorgesehen hat.
Bei Verstößen ist der Betreiber berechtigt, die Kosten einer erforderlichen Sonderreinigung sowie etwaige weitere hierdurch entstehende Schäden oder Nutzungsausfälle geltend zu machen.
(10) Der Betreiber sowie von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, das Mietobjekt bei Gefahr im Verzug oder zur Abwehr erheblicher Gefahren jederzeit zu betreten.
Im Übrigen erfolgt ein Betreten während des Aufenthalts des Gastes nur nach vorheriger Ankündigung und unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gastes, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Gefahr im Verzug entgegenstehen.
(11) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt, den Beherbergungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Gast sowie sämtliche Mitreisenden des Geländes zu verweisen.
Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte besteht in diesem Fall nicht. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
(12) Die Nutzung der Mietobjekte sowie des Resortgeländes zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.
Dies gilt insbesondere für:
- Foto-, Film- und Fernsehproduktionen,
- Werbe- und Marketingaufnahmen,
- Social-Media-, Streaming- und Influencer-Produktionen,
- gewerbliche Foto- oder Videoshootings,
- Veranstaltungen,
- Seminare,
- Schulungen,
- sowie sonstige kommerzielle oder öffentlich verwertbare Nutzungen.
Hierzu zählt ausdrücklich auch die Herstellung, Aufzeichnung oder Übertragung pornografischer, erotischer oder jugendgefährdender Inhalte sowie sonstiger Inhalte, die geeignet sind, den Ruf oder das Ansehen des Silbersee Resorts zu beeinträchtigen.
(13) Bei einem Verstoß gegen Absatz 12 ist der Betreiber berechtigt,
- den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen,
- den Gast sowie sämtliche Beteiligten unverzüglich des Geländes zu verweisen,
- die Nutzung der Unterkunft sofort zu untersagen,
- sowie Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Schäden zu verlangen.
Hierzu zählen insbesondere Kosten für Sonderreinigung, zusätzlichen Personal- und Verwaltungsaufwand, Sicherheitsmaßnahmen, Rechtsverfolgung sowie Nutzungsausfälle der Unterkunft.
(14) Für den durch einen Verstoß gegen Absatz 12 entstehenden zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 500,00 € zu berechnen.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
§ 9 Camping- und Stellplätze
(1) Camping-, Wohnmobil- und Zeltstellplätze dürfen ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung sowie den vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden.
Der Betreiber entscheidet über die Art der zulässigen Nutzung des jeweiligen Stellplatzes. Ein Anspruch auf die Nutzung eines Stellplatzes für eine andere als die vereinbarte Nutzungsart besteht nicht.
(2) Auf einem Stellplatz dürfen ausschließlich die bei der Buchung angegebenen und vom Betreiber zugelassenen Fahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte oder sonstigen Campingunterkünfte aufgestellt werden.
Der Austausch oder die zusätzliche Aufstellung weiterer Fahrzeuge oder Unterkünfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist je Stellplatz grundsätzlich nur ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Hauptzelt zulässig.
Die Anzahl weiterer Fahrzeuge, Beistellzelte, Pavillons oder sonstiger Aufbauten richtet sich nach der Größe des Stellplatzes sowie den betrieblichen Gegebenheiten und bedarf im Zweifel der Zustimmung des Betreibers.
(4) Sämtliche Fahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Vorzelte, Markisen, Pavillons und sonstige Aufbauten müssen sich jederzeit in einem verkehrssicheren, technisch ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand befinden.
Nicht zugelassene, beschädigte, verwahrloste oder offensichtlich nicht mehr gebrauchsfähige Fahrzeuge oder Campingunterkünfte dürfen vom Betreiber zurückgewiesen oder deren Entfernung verlangt werden.
(5) Vorzelte, Sonnensegel, Pavillons, Terrassen, Einfriedungen oder sonstige Aufbauten dürfen nur errichtet werden, soweit dies auf dem jeweiligen Stellplatz zulässig ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Platzordnung eingehalten werden.
Dauerhafte oder fest mit dem Boden verbundene Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
(6) Die Versorgung mit Strom, Wasser und – soweit vorhanden – Abwasser erfolgt ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen des Betreibers.
Der Gast ist verpflichtet, ausschließlich technisch geeignete, den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschlussleitungen, Kupplungen und Betriebsmittel zu verwenden.
Der Betreiber ist berechtigt, offensichtlich ungeeignete oder sicherheitsgefährdende elektrische Anlagen oder Anschlüsse von der Versorgung auszuschließen.
(7) Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden.
Insbesondere ist es unzulässig,
- Versorgungsanschlüsse eigenmächtig zu verändern,
- mehrere Stellplätze ohne Zustimmung miteinander zu verbinden,
- Strom oder Wasser an Dritte weiterzugeben,
- Messeinrichtungen zu manipulieren oder zu umgehen,
- sowie unzulässige Leitungen oder Provisorien zu errichten.
(8) Der Betrieb von Heizgeräten, Klimaanlagen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder sonstigen elektrischen Verbrauchern mit hoher Leistungsaufnahme ist nur zulässig, soweit die technische Auslegung des jeweiligen Stromanschlusses dies zulässt und der Betreiber keine abweichenden Regelungen getroffen hat.
Der Betreiber ist berechtigt, aus Gründen der Netzsicherheit einzelne Geräte oder Nutzungen zu untersagen oder den Anschlusswert eines Stellplatzes zu begrenzen.
(9) Der Gast ist verpflichtet, sämtliche Versorgungseinrichtungen pfleglich zu behandeln und Störungen, Schäden oder Undichtigkeiten unverzüglich dem Betreiber zu melden.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder nicht zugelassene Anschlüsse entstehen, haftet der Gast nach den gesetzlichen Vorschriften.
(10) Der Betreiber ist berechtigt, Strom-, Wasser- oder sonstige Versorgungsleistungen vorübergehend zu unterbrechen oder einzuschränken, soweit dies aufgrund von Wartungsarbeiten, Reparaturen, technischen Störungen, behördlichen Anordnungen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Hieraus entstehen dem Gast keine Schadensersatzansprüche, sofern der Betreiber die Unterbrechung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und die Einschränkung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.
(11) Die Einzelheiten zur Nutzung der Stellplätze sowie zu Fahrzeugen, Parken, technischen Anschlüssen und dem Verhalten auf dem Resortgelände ergeben sich ergänzend aus der jeweils gültigen Platzordnung, die Bestandteil des Beherbergungsvertrages ist.
(12) Das Laden von Elektrofahrzeugen, Plug-in-Hybridfahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern oder sonstigen elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Akkus ist ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und vom Betreiber freigegebenen Ladeeinrichtungen oder Stromanschlüssen zulässig. Der Betreiber ist berechtigt, das Laden an ungeeigneten oder nicht freigegebenen Stromanschlüssen aus Sicherheitsgründen zu untersagen.
§ 10 Hausordnung und Platzordnung
(1) Für den Aufenthalt im Silbersee Resort gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweils gültige Platzordnung sowie gegebenenfalls weitere Haus-, Bade-, Wellness-, Sicherheits- oder Benutzungsordnungen des Betreibers.
Diese Regelwerke sind Bestandteil des Beherbergungsvertrages und von sämtlichen Gästen, Mitreisenden, Besuchern sowie sonstigen berechtigten Nutzern während des gesamten Aufenthalts zu beachten.
(2) Die jeweils gültigen Regelwerke können auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden und werden dem Gast auf Wunsch in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Mit Abschluss des Beherbergungsvertrages erkennt der Gast deren Geltung an.
(3) Der Gast ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Mitreisenden, Familienangehörigen, Besucher sowie sonstige von ihm zugelassene Personen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der in Absatz 1 genannten Regelwerke einhalten.
Für Verstöße dieser Personen haftet der Gast wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Betreiber ist berechtigt, die Platzordnung sowie sonstige Benutzungsordnungen aus sachlichen Gründen zu ändern oder zu ergänzen. Dies gilt insbesondere bei:
- Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben,
- Anforderungen des Sicherheits- oder Brandschutzes,
- technischen oder organisatorischen Änderungen,
- Erweiterungen oder Änderungen des Resortbetriebs,
- sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, sicheren und störungsfreien Betriebs.
Änderungen werden dem Gast in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten für bestehende Vertragsverhältnisse nur insoweit, als sie dem Gast unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
(5) Verstößt ein Gast erheblich oder wiederholt gegen die Platzordnung, Hausordnung oder sonstige Benutzungsregelungen, ist der Betreiber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere Verwarnungen, Nutzungseinschränkungen, den Verweis vom Resortgelände sowie – bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen – die außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Zur Gewährleistung eines angenehmen, sicheren und erholsamen Aufenthalts für alle Gäste gelten auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts folgende Ruhezeiten:
- Nachtruhe: täglich von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr
- Mittagsruhe: täglich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Die Ruhezeiten entsprechen der jeweils gültigen Platzordnung. Im Falle einer Änderung der Platzordnung gelten die dort festgelegten Ruhezeiten.
(2) Während der Ruhezeiten sind sämtliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe, Erholung oder Sicherheit anderer Gäste zu beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere:
- laute Gespräche oder sonstiges störendes Verhalten,
- das Abspielen von Musik, Radio, Fernsehern oder sonstigen Tonwiedergabegeräten in hörbarer Lautstärke außerhalb der Unterkunft oder des Stellplatzes,
- Feiern, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit erhöhter Geräuschentwicklung,
- handwerkliche Arbeiten sowie der Betrieb lärmintensiver Geräte oder Maschinen,
- das unnötige Laufenlassen von Motoren,
- sowie sonstige vermeidbare Lärmbelästigungen.
(3) Auch außerhalb der festgelegten Ruhezeiten hat sich jeder Gast so zu verhalten, dass andere Gäste weder gestört, gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Auf gegenseitige Rücksichtnahme ist jederzeit zu achten.
(4) Eltern, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass auch Kinder und Minderjährige die geltenden Ruhezeiten einhalten und andere Gäste nicht unzumutbar beeinträchtigen.
(5) Der Gast ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitreisenden, Besucher sowie sonstige von ihm zugelassene Personen die Ruhezeiten einhalten. Für deren Verhalten haftet der Gast wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Verstöße gegen die Ruhezeiten stellen einen Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegen die Platzordnung dar. Der Betreiber ist berechtigt, bei erheblichen oder wiederholten Verstößen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere:
- mündliche oder schriftliche Verwarnungen,
- die Aufforderung zur sofortigen Unterlassung der Störung,
- der Verweis störender Personen vom Resortgelände,
- die außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages aus wichtigem Grund,
- sowie die Geltendmachung hierdurch entstandener Schäden oder Aufwendungen, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 12 Hunde und Haustiere
(1) Das Mitbringen von Hunden und sonstigen Haustieren ist grundsätzlich nur mit vorheriger Anmeldung und ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers zulässig. Ein Anspruch auf Mitnahme oder Haltung eines Haustieres besteht nicht.
Der Betreiber ist berechtigt, die Anzahl der mitgeführten Tiere je Unterkunft oder Stellplatz zu begrenzen oder die Mitnahme einzelner Tiere aus sachlichen Gründen abzulehnen.
(2) Hunde sind auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen. Dies gilt insbesondere auf Wegen, Gemeinschaftsflächen, Spielplätzen, Grünanlagen sowie in allen öffentlich zugänglichen Bereichen des Resorts.
Hiervon ausgenommen sind ausschließlich ausdrücklich als Freilaufflächen gekennzeichnete Bereiche, sofern solche vorhanden sind.
(3) Hunde dürfen andere Gäste weder gefährden, belästigen noch beeinträchtigen. Aggressives Verhalten, dauerhaftes Bellen oder sonstige Störungen sind zu vermeiden.
Der Betreiber ist berechtigt, im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu treffen oder das betreffende Tier vom Resortgelände auszuschließen, sofern von diesem Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für andere Gäste oder den Resortbetrieb ausgehen.
(4) Verunreinigungen durch Hunde oder sonstige Haustiere sind vom Tierhalter unverzüglich und vollständig zu beseitigen.
Hierfür sind geeignete Kotbeutel mitzuführen und zu verwenden. Die Entsorgung hat ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu erfolgen.
Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € je Verstoß zu berechnen. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt in Unterkünften, Fahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder auf Stellplätzen zurückgelassen werden, sofern hierdurch Belästigungen, Gefahren oder Schäden entstehen können.
(6) Das Betreten von Spielplätzen, Badebereichen, Sanitäranlagen sowie sonstigen entsprechend gekennzeichneten Bereichen mit Hunden oder anderen Haustieren ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich gestattet ist.
Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, die Mitnahme bestimmter Hunderassen oder einzelner Tiere abzulehnen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für Tiere,
- von denen eine konkrete Gefahr für Menschen oder andere Tiere ausgeht,
- die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind,
- oder deren Haltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG), bleiben unberührt.
(8) Der Tierhalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch sein Tier verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für Schäden an:
- Mietunterkünften,
- Inventar,
- Grünanlagen,
- technischen Einrichtungen,
- Fahrzeugen,
- sowie Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(9) Erforderliche Sonderreinigungen, Desinfektionsmaßnahmen, Reparaturen oder Nutzungsausfälle aufgrund von Verschmutzungen oder Schäden durch Tiere werden dem Tierhalter nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
(10) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- das Tier vom Resortgelände auszuschließen,
- den weiteren Aufenthalt des Tieres zu untersagen,
- den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen,
- sowie den Gast und sämtliche Mitreisenden des Resortgeländes zu verweisen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 13 Besucher
(1) Besucher von Gästen sind grundsätzlich willkommen, sofern der ordnungsgemäße Betrieb des Silbersee Resorts, die Sicherheit sowie die berechtigten Interessen anderer Gäste hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Sämtliche Besucher sind vom Gast vor Betreten des Resortgeländes anzumelden, soweit der Betreiber hierfür ein Anmeldeverfahren vorsieht. Der Betreiber ist berechtigt, die Identität von Besuchern festzustellen sowie den Zutritt vom Abschluss der Anmeldung abhängig zu machen.
(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Anzahl der Besucher, Besuchszeiten sowie den Zugang zu einzelnen Bereichen des Resorts aus betrieblichen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zu beschränken oder im Einzelfall zu untersagen.
(4) Besucher dürfen das Resortgelände ausschließlich im Rahmen der für sie geltenden Regelungen nutzen. Sie haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung sowie sämtliche weiteren Benutzungsordnungen des Betreibers einzuhalten.
(5) Besucherfahrzeuge dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen und freigegebenen Parkflächen abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Stellplätzen, Rettungswegen, Grünflächen oder sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Bereichen ist unzulässig.
(6) Für Besucher können Parkgebühren sowie sonstige Nutzungsentgelte erhoben werden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Nutzung jeweils gültigen Gebühren- und Entgelttarife des Betreibers. Diese können insbesondere durch Aushang, Preisliste oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Betreibers bekannt gemacht werden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz oder eine kostenfreie Parkmöglichkeit besteht nicht.
(7) Besucher haben den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter jederzeit Folge zu leisten. Der Betreiber ist berechtigt, Besucher aus sachlichem Grund des Resortgeländes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu verweigern.
(8) Der Gast ist dafür verantwortlich, dass sich seine Besucher ordnungsgemäß verhalten und sämtliche geltenden Regelungen einhalten. Er haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, Verunreinigungen, Störungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die durch seine Besucher verursacht werden, wie für eigenes Verhalten.
(9) Der Betreiber haftet für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen eingebrachten Sachen von Besuchern ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr, soweit gesetzlich zulässig.
(10) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen von Besuchern gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung oder sonstige Benutzungsordnungen ist der Betreiber berechtigt,
- Besucher unverzüglich des Resortgeländes zu verweisen,
- ein Hausverbot auszusprechen,
- den weiteren Zutritt zu untersagen,
- sowie bei schwerwiegenden Verstößen den Beherbergungsvertrag mit dem Gast außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 14 Fahrzeuge
(1) Auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend, soweit diese anwendbar ist und keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Es darf ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit entspricht einer Geschwindigkeit von maximal 5 bis 7 km/h.
Jeder Fahrzeugführer hat seine Fahrweise jederzeit den örtlichen Gegebenheiten sowie dem erhöhten Schutzbedürfnis von Fußgängern, insbesondere Kindern, anzupassen.
(2) Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen oder vom Betreiber zugewiesenen Stell- und Parkflächen abgestellt werden.
Das Abstellen von Fahrzeugen ist insbesondere untersagt auf:
- Rettungswegen,
- Feuerwehrzufahrten,
- Grünflächen,
- Gehwegen,
- Zufahrten,
- sowie sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen.
Der Betreiber ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters oder Fahrzeugführers entfernen oder umsetzen zu lassen, sofern dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(3) Die Anzahl der auf einem Stellplatz zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der jeweiligen Buchung sowie den betrieblichen Gegebenheiten. Weitere Fahrzeuge dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Betreibers auf den hierfür vorgesehenen Besucher- oder Zusatzparkplätzen abgestellt werden.
Für zusätzliche Fahrzeuge oder Parkflächen können die jeweils gültigen Gebühren erhoben werden.
(4) Das Laden von Elektrofahrzeugen, Plug-in-Hybridfahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern oder sonstigen elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Akkus ist ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und vom Betreiber freigegebenen Ladeeinrichtungen oder ausdrücklich hierfür zugelassenen Stromanschlüssen zulässig.
Das Laden über gewöhnliche Campingstromanschlüsse, Verlängerungskabel, Mehrfachsteckdosen oder sonstige hierfür nicht freigegebene Einrichtungen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Der Betreiber ist berechtigt, unzulässige Ladevorgänge unverzüglich zu unterbrechen und die Stromversorgung des betreffenden Stellplatzes einzustellen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(5) Reparatur-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Anhängern sind auf dem Resortgelände grundsätzlich nicht gestattet.
Hiervon ausgenommen sind lediglich kleinere Maßnahmen zur unmittelbaren Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder Betriebsbereitschaft, sofern hierbei keine Umweltgefährdungen, Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen anderer Gäste entstehen.
(6) Das Waschen von Fahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern oder sonstigen Fahrzeugen auf dem Resortgelände ist untersagt, sofern hierfür keine ausdrücklich ausgewiesenen Bereiche vorhanden sind.
(7) Das Betanken von Fahrzeugen sowie der Umgang mit Kraftstoffen, Ölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist auf dem Resortgelände nur zulässig, soweit dies technisch unvermeidbar und gesetzlich zulässig ist. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und dem Betreiber anzuzeigen.
(8) Fahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen oder Anhänger müssen sich jederzeit in einem verkehrssicheren, technisch ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.
Nicht zugelassene, stillgelegte, nicht betriebsfähige oder offensichtlich verkehrsunsichere Fahrzeuge dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht auf dem Resortgelände abgestellt werden.
(9) Der Betreiber übernimmt keine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge. Das Abstellen und Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Betreibers richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(10) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen, die durch ihn, seine Mitreisenden oder seine Besucher im Zusammenhang mit Fahrzeugen verursacht werden.
Hierzu gehören insbesondere Schäden an:
- Straßen und Wegen,
- Grünanlagen,
- Versorgungsanlagen,
- Schrankenanlagen,
- Ladeeinrichtungen,
- Gebäuden,
- sowie am Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(11) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- Fahrzeuge umsetzen oder entfernen zu lassen,
- die Nutzung einzelner Park- oder Stellflächen zu untersagen,
- Ladevorgänge zu unterbrechen,
- den Fahrzeugverkehr auf dem Resortgelände einzuschränken,
- sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
Die hierdurch entstehenden Kosten sowie weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
Teil C – See, Strand und Freizeitangebote
§ 15 Baden und Nutzung des Sees
(1) Die Nutzung des Badebereichs, des Strandes sowie des Silbersees erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Silbersee ist ein Naturgewässer. Der Gast hat sich vor der Nutzung eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, Wassertiefe, Sichtverhältnisse, Wetterlage, Strömungen, Beschilderungen, Sperrungen und sonstige Sicherheitsvorgaben zu informieren.
(2) Das Baden ist ausschließlich in den hierfür freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Betreten oder Nutzen gesperrter, nicht freigegebener oder besonders gekennzeichneter Bereiche ist untersagt.
(3) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für eine jederzeit gefahrlose Nutzung des Badebereichs oder des Sees. Insbesondere können sich aus der Beschaffenheit eines Naturgewässers, aus wechselnden Wasserständen, Untiefen, Pflanzenbewuchs, rutschigen Uferbereichen, Steinen, Ästen, Witterungseinflüssen, eingeschränkter Sicht, Wasserqualität oder dem Verhalten anderer Nutzer Gefahren ergeben.
(4) Eine Badeaufsicht wird nur eingesetzt, soweit dies vom Betreiber vorgesehen und vor Ort bekannt gemacht wird. Eine Badeaufsicht besteht ausschließlich während der jeweils ausdrücklich veröffentlichten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der eingesetzten Aufsichtspersonen.
(5) Auch während der Anwesenheit einer Badeaufsicht besteht keine lückenlose Einzelüberwachung sämtlicher Badegäste. Die Badeaufsicht entbindet Gäste, Eltern, Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen und sonstige Aufsichtspflichtige nicht von ihrer eigenen Sorgfalts- und Aufsichtspflicht.
(6) Außerhalb der bekannt gegebenen Zeiten der Badeaufsicht besteht keine Wasseraufsicht. Die Nutzung des Sees außerhalb dieser Zeiten erfolgt ausschließlich eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr.
(7) Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie Personen mit eingeschränkter Schwimmfähigkeit dürfen den Badebereich und den See nur unter geeigneter, ständiger und verantwortlicher Aufsicht einer volljährigen Begleitperson nutzen.
(8) Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Kinder und Minderjährige während des gesamten Aufenthalts am See, am Strand und im Wasser aktiv zu beaufsichtigen. Eine Übertragung dieser Aufsichtspflicht auf den Betreiber oder auf eine etwaig anwesende Badeaufsicht erfolgt nicht.
(9) Das Baden ist untersagt:
- bei Gewitter, Sturm, Starkregen oder sonstigen gefährlichen Wetterlagen,
- bei behördlichen oder betrieblichen Sperrungen,
- außerhalb der freigegebenen Badebereiche,
- bei Dunkelheit, soweit keine ausdrückliche Freigabe erfolgt,
- unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln,
- bei gesundheitlichen Einschränkungen, die eine sichere Nutzung des Gewässers gefährden können.
(10) Sprünge ins Wasser sind nur an ausdrücklich hierfür freigegebenen Stellen zulässig. Das Springen von Stegen, Uferbefestigungen, Böschungen, Bäumen, Anlagen, Spielgeräten, Booten oder sonstigen nicht freigegebenen Stellen ist untersagt.
(11) Das Mitbringen und Nutzen eigener Wassersportgeräte, insbesondere SUP-Boards, Schlauchboote, Kajaks, Kanus, Luftmatratzen, Schwimminseln, Segel- oder Elektroboote, ist nur zulässig, sofern der Betreiber dies ausdrücklich gestattet hat und keine behördlichen, sicherheitsrelevanten oder naturschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.
(12) Motorisierte Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge mit Verbrennungsantrieb sowie sonstige Geräte, die geeignet sind, andere Gäste zu gefährden, den Badebetrieb zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verschmutzen, sind untersagt, sofern der Betreiber keine ausdrückliche Ausnahme genehmigt hat.
(13) Die Nutzung von Wassersportgeräten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Nutzer ist für die Verkehrssicherheit, Eignung und ordnungsgemäße Verwendung seines Geräts selbst verantwortlich. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wassersportgeräte, deren Nutzung oder daraus entstehende Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
(14) Den Anweisungen des Betreibers, seiner Mitarbeiter, der Badeaufsicht sowie sonstiger beauftragter Personen ist jederzeit Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere bei Gefahrenlagen, Überfüllung, Wetterumschwüngen, Rettungseinsätzen, technischen Störungen, Wasserverunreinigungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen.
(15) Der Betreiber ist berechtigt, den Badebereich, den Strand, einzelne Wasserflächen oder den gesamten See aus sachlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder die Nutzung einzuschränken. Dies gilt insbesondere bei:
- Gewitter, Sturm, Unwetter oder sonstigen Wettergefahren,
- schlechter Sicht oder Dunkelheit,
- behördlichen Anordnungen,
- hygienischen oder wasserqualitätsbezogenen Gründen,
- Verdacht auf Verunreinigungen,
- Blaualgen, Algenbildung oder sonstigen natürlichen Beeinträchtigungen,
- Rettungs- oder Polizeieinsätzen,
- Überfüllung,
- Bau-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen,
- sonstigen Gefahren für Gäste, Mitarbeiter oder Dritte.
(16) Witterungsbedingte, sicherheitsbedingte, behördliche oder organisatorische Einschränkungen der Nutzung des Sees, des Badebereichs oder des Strandes begründen keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz, kostenfreie Stornierung oder sonstige Erstattung, sofern die gebuchte Unterkunft oder der gebuchte Stellplatz weiterhin nutzbar bleibt und der Betreiber die Einschränkung nicht zu vertreten hat.
(17) Der Gast ist verpflichtet, den Badebereich, den Strand und den See rücksichtsvoll, sauber und sicher zu nutzen. Glasflaschen, zerbrechliche Gegenstände, offene Feuer, Grillen außerhalb freigegebener Bereiche sowie das Einbringen von Müll, Chemikalien, Ölen, Seifen oder sonstigen Verunreinigungen in das Gewässer sind untersagt.
(18) Tiere dürfen den Badebereich und den See nur nutzen, soweit dies ausdrücklich durch Beschilderung oder durch den Betreiber gestattet ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Hunden und Haustieren sowie die Platzordnung.
(19) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Badebereichs, des Strandes und des Sees nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für naturtypische Risiken, eigenverantwortliches Verhalten des Gastes, Verstöße gegen Sicherheitsregeln, Missachtung von Beschilderungen oder Anweisungen sowie für das Verhalten anderer Gäste ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(20) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung des Badebereichs oder des Sees zu untersagen, den Gast vom Badebereich oder Resortgelände zu verweisen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 16 Spielplätze
(1) Die Nutzung der Spielplätze, Spielgeräte und sonstigen Kinder- und Freizeitbereiche des Silbersee Resorts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und nur im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung.
(2) Spielplätze und Spielgeräte dürfen nur von Personen genutzt werden, für die sie nach Art, Größe, Altersempfehlung und Beschilderung bestimmt sind. Vor Ort angebrachte Hinweise, Altersangaben, Nutzungsvorgaben und Sperrungen sind zu beachten.
(3) Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Kinder und Minderjährige während der Nutzung der Spielplätze und Spielgeräte eigenverantwortlich und angemessen zu beaufsichtigen.
Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Betreiber findet nicht statt.
(4) Die Nutzung der Spielplätze ist nur bei geeigneten Witterungs- und Lichtverhältnissen zulässig. Bei Dunkelheit, Gewitter, Sturm, Glätte, starkem Regen oder sonstigen gefährlichen Bedingungen kann die Nutzung untersagt oder eingeschränkt werden.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, Spielplätze, Spielgeräte oder einzelne Freizeitbereiche aus Sicherheits-, Wartungs-, Reinigungs-, Reparatur- oder Organisationsgründen vorübergehend zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken.
(6) Gesperrte Spielgeräte oder abgesperrte Bereiche dürfen nicht betreten oder genutzt werden. Absperrungen, Warnhinweise und Anweisungen des Betreibers sind zwingend zu beachten.
(7) Spielgeräte sind pfleglich und bestimmungsgemäß zu nutzen. Untersagt sind insbesondere:
- mutwillige Beschädigungen,
- gefährliches Verhalten,
- Klettern außerhalb vorgesehener Bereiche,
- Schubsen, Drängeln oder Werfen von Gegenständen,
- Nutzung durch ungeeignete Personen,
- Nutzung mit Fahrrädern, Rollern, Skateboards oder ähnlichen Fahrzeugen, soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
(8) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Spielplätzen und Spielgeräten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, fehlender Beaufsichtigung, Missachtung von Hinweisen oder eigenverantwortlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Schäden, Mängel oder Gefahren an Spielgeräten oder Spielbereichen sind dem Betreiber unverzüglich zu melden. Die weitere Nutzung erkennbar beschädigter oder unsicherer Spielgeräte ist untersagt.
(10) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung der Spielplätze oder Spielgeräte zu untersagen, Personen vom jeweiligen Bereich zu verweisen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen weitere Maßnahmen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Platzordnung zu ergreifen.
§ 17 Adventure Golf
(1) Die Adventure-Golf-Anlage des Silbersee Resorts dient ausschließlich der Freizeit- und Erholungsnutzung. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr und ausschließlich während der vom Betreiber bekannt gegebenen Öffnungs- und Betriebszeiten.
(2) Die Nutzung der Anlage ist nur mit den vom Betreiber bereitgestellten oder ausdrücklich zugelassenen Spielgeräten gestattet. Eigene Schläger, Bälle oder sonstige Spielgeräte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers verwendet werden.
(3) Die Adventure-Golf-Anlage ist pfleglich und ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Sämtliche Einrichtungen, Hindernisse, Spielflächen, Wege, Brücken, Dekorationen und technischen Anlagen sind sorgfältig zu behandeln.
(4) Aus Sicherheitsgründen ist insbesondere untersagt:
- das Betreten oder Überklettern von Hindernissen oder Dekorationselementen,
- das Schlagen von Golfbällen außerhalb der vorgesehenen Bahnen,
- das Werfen von Schlägern, Bällen oder sonstigen Gegenständen,
- mutwillige Beschädigungen oder Manipulationen an der Anlage,
- das Mitführen oder Benutzen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln auf der Spielfläche,
- sowie jedes Verhalten, das andere Gäste gefährden oder den Spielbetrieb beeinträchtigen kann.
(5) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Adventure-Golf-Anlage nur in Begleitung und unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson nutzen. Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen bleiben während der gesamten Nutzung für die Beaufsichtigung verantwortlich.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, den Spielbetrieb aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei Gewitter, Sturm, Starkregen, Glätte, technischen Störungen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Gefahrenlagen, vorübergehend einzuschränken oder vollständig einzustellen.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Entschädigungen. Bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen erstattet.
(7) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Adventure-Golf-Anlage ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Haftung für Schäden, die insbesondere entstehen durch:
- unsachgemäße Nutzung der Anlage,
- Missachtung von Hinweisen oder Anweisungen,
- eigenverantwortliches Verhalten,
- mangelnde Beaufsichtigung von Kindern,
- das Verhalten anderer Gäste,
- oder durch typische, mit der Nutzung einer Adventure-Golf-Anlage verbundene Risiken,
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Jeder Nutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche von ihm verursachten Schäden an der Adventure-Golf-Anlage, an Spielgeräten, Einrichtungen, Bepflanzungen oder sonstigem Eigentum des Betreibers.
Beschädigungen sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
(9) Mutwillige oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen werden dem Verursacher in voller Höhe der Reparatur-, Wiederbeschaffungs- und Folgekosten in Rechnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere auch notwendige Sperrungen einzelner Bahnen, Nutzungsausfälle, zusätzlicher Personalaufwand sowie erforderliche Reinigungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen.
(10) Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist jederzeit Folge zu leisten. Der Betreiber ist berechtigt, Personen, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung oder sonstige Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Spielbetrieb erheblich stören, ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises von der weiteren Nutzung auszuschließen und des Geländes zu verweisen.
(11) Das gewerbliche Fotografieren, Filmen oder die Nutzung der Adventure-Golf-Anlage für Werbe-, Film-, Streaming-, Social-Media- oder sonstige kommerzielle Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Dies gilt auch für Veranstaltungen, Turniere oder sonstige organisierte Gruppenveranstaltungen, soweit diese über den gewöhnlichen Freizeitbetrieb hinausgehen.
§ 18 Sauna, Whirlpool und Wellnesseinrichtungen
(1) Die Nutzung von Saunen, Whirlpools sowie sonstigen Wellness- und Spa-Einrichtungen des Silbersee Resorts erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweiligen Benutzungshinweise des Betreibers.
Die Nutzung setzt voraus, dass der Gast gesundheitlich hierzu in der Lage ist. Der Betreiber übernimmt keine medizinische Beratung oder Überwachung.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, seinen Gesundheitszustand eigenverantwortlich zu beurteilen. Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Epilepsie, offenen Wunden, ansteckenden Krankheiten, Schwangerschaften mit ärztlichen Einschränkungen oder sonstigen gesundheitlichen Risiken wird empfohlen, vor der Nutzung ärztlichen Rat einzuholen.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung.
(3) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Sauna- und Whirlpoolanlagen nur in Begleitung sowie unter ständiger Aufsicht einer volljährigen und verantwortlichen Begleitperson nutzen.
Die Aufsichtspflicht verbleibt jederzeit bei den Eltern oder sonstigen Aufsichtspersonen. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Betreiber findet nicht statt.
(4) Vor der Nutzung des Whirlpools ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Nutzung der Sauna und des Whirlpools hat ausschließlich in sauberem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu erfolgen.
Insbesondere ist untersagt:
- die Nutzung bei ansteckenden Krankheiten,
- das Einbringen von Seifen, Shampoos, Badezusätzen, Ölen oder Chemikalien,
- das Mitführen von Glasflaschen oder Glasbehältern,
- das Essen im Whirlpool oder in der Sauna,
- das Mitführen von Haustieren.
(5) Die Nutzung der Sauna oder des Whirlpools unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln ist untersagt.
Der Betreiber ist berechtigt, Personen, bei denen der Verdacht einer alkohol- oder drogenbedingten Beeinträchtigung besteht, die Nutzung der Wellnesseinrichtungen zu untersagen.
(6) Die Temperatur der Sauna sowie des Whirlpools wird vom Betreiber entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen eingestellt.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasser- oder Raumtemperatur besteht nicht.
Der Gast darf keinerlei Veränderungen an Steuerungen, Reglern, Heizungen, Pumpen oder sonstigen technischen Einrichtungen vornehmen.
Insbesondere ist es untersagt,
- Temperaturgrenzen zu verändern,
- Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb zu setzen,
- technische Anlagen zu manipulieren,
- eigenmächtig Wasser nachzufüllen oder abzulassen,
- chemische Zusätze einzubringen,
- oder sonstige Eingriffe in die technischen Einrichtungen vorzunehmen.
(7) Sauna, Whirlpool und sämtliche Wellnessanlagen sind pfleglich zu behandeln.
Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten oder Verstöße gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.
Hierzu gehören insbesondere Schäden an:
- Heiz- und Filteranlagen,
- Pumpen,
- Steuerungen,
- Wasseraufbereitungsanlagen,
- Saunatechnik,
- Mobiliar,
- Verglasungen,
- Holzverkleidungen,
- sowie sämtlichen technischen Einrichtungen.
(8) Festgestellte Beschädigungen, Funktionsstörungen oder außergewöhnliche Betriebszustände sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Die weitere Nutzung offensichtlich beschädigter oder nicht ordnungsgemäß funktionierender Anlagen ist untersagt.
(9) Der Betreiber ist berechtigt, Wellnesseinrichtungen aus Sicherheits-, Hygiene-, Wartungs-, Reparatur- oder technischen Gründen jederzeit vorübergehend außer Betrieb zu nehmen oder die Nutzung einzuschränken.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder sonstige Entschädigungen, sofern die Einschränkung nur vorübergehend erfolgt und der Betreiber sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(10) Die Nutzung erfolgt unter Beachtung der allgemein anerkannten Sicherheitsregeln. Insbesondere ist untersagt:
- in den Whirlpool zu springen,
- auf Einbauten oder Umrandungen zu klettern,
- Rettungs- oder Sicherheitseinrichtungen zu entfernen oder zu verändern,
- elektrische Geräte im oder unmittelbar am Whirlpool oder der Sauna zu benutzen,
- sowie jede Nutzung, die geeignet ist, Personen zu gefährden oder die Anlagen zu beschädigen.
(11) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Sauna oder des Whirlpools ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle, die insbesondere auf
- einer Überschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit,
- gesundheitlichen Vorerkrankungen,
- Missachtung der Benutzungshinweise,
- mangelnder Beaufsichtigung von Kindern,
- alkohol- oder drogenbedingter Beeinträchtigung,
- oder einer unsachgemäßen Nutzung
beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(12) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- die Nutzung der Wellnesseinrichtungen unverzüglich zu untersagen,
- den Zugang zu Sauna und Whirlpool zu sperren,
- den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen,
- sowie Schadensersatz und Ersatz sämtlicher hierdurch entstandener Aufwendungen zu verlangen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 19 Grillen, Feuerstellen und Brandschutz
(1) Aus Gründen des Brand-, Umwelt- und Personenschutzes ist das Grillen sowie das Entzünden von Feuer auf dem Gelände des Silbersee Resorts ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Das Grillen ist grundsätzlich ausschließlich mit technisch einwandfreien Gasgrills gestattet.
Holzkohlegrills, Einweggrills, Pelletgrills, Holzgrills, Smoker oder sonstige Grillgeräte mit offener Glut sind nicht zulässig, sofern der Betreiber hierfür keine ausdrückliche Ausnahme oder einen besonders gekennzeichneten Bereich freigegeben hat.
(3) Offene Feuerstellen, Lagerfeuer, Feuerkörbe, Feuerschalen, Schwedenfeuer oder vergleichbare Feuer dürfen ausschließlich an den vom Betreiber ausdrücklich hierfür freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Feuerstellen betrieben werden.
Ein Anspruch auf die Nutzung einer Feuerstelle besteht nicht.
(4) Das Entzünden von Feuer außerhalb der ausdrücklich freigegebenen Feuerstellen ist auf dem gesamten Resortgelände untersagt.
Dies gilt insbesondere für:
- Stellplätze,
- Terrassen,
- Grünflächen,
- Strandbereiche,
- Wald- und Uferbereiche,
- Parkplätze,
- Wege,
- sowie sämtliche sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen.
(5) Gasgrills dürfen ausschließlich
- auf den hierfür vom Betreiber freigegebenen Stellplätzen,
- auf den Terrassen der Mietunterkünfte,
- oder auf ausdrücklich ausgewiesenen Grillbereichen
betrieben werden.
Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Bereiche jederzeit aus Sicherheitsgründen für das Grillen oder offene Feuer zu sperren.
(6) Es dürfen ausschließlich technisch einwandfreie Gasgrills verwendet werden, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der Betreiber ist berechtigt, den Betrieb offensichtlich beschädigter oder unsicherer Grillgeräte jederzeit zu untersagen.
(7) Der Gast ist verpflichtet, sich vor jeder Benutzung von der Betriebssicherheit seines Grillgerätes sowie der angeschlossenen Gasflaschen, Druckminderer, Schläuche und Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen.
Der Betreiber übernimmt keine Prüfung privater Grillgeräte und keine Verantwortung für deren technischen Zustand.
(8) Grillgeräte sowie freigegebene Feuerstellen dürfen ausschließlich unter ständiger Aufsicht betrieben werden.
Nach Beendigung der Nutzung ist sicherzustellen, dass sämtliche Flammen und Glut vollständig gelöscht und keine Brandgefahr mehr besteht.
(9) Bei erhöhter Waldbrandgefahr, behördlichen Anordnungen, Sturm, Trockenheit oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen ist der Betreiber berechtigt, das Grillen sowie sämtliche offenen Feuer – auch an grundsätzlich freigegebenen Feuerstellen – jederzeit vorübergehend oder vollständig zu untersagen.
Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist unverzüglich Folge zu leisten.
(10) Das Verbrennen von Abfällen, Gartenabfällen, Papier, Kartonagen, Verpackungen oder sonstigen Gegenständen ist auf dem gesamten Resortgelände untersagt.
(11) Gasflaschen dürfen ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellervorgaben betrieben und gelagert werden.
Beschädigte, undichte oder offensichtlich nicht betriebssichere Gasanlagen dürfen nicht verwendet werden.
(12) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitreisenden, Besucher oder die von ihnen verwendeten Grillgeräte oder Feuerstellen verursacht werden.
Hierzu zählen insbesondere Schäden an Gebäuden, Mietunterkünften, Stellplätzen, technischen Einrichtungen, Bäumen, Grünanlagen sowie am Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(13) Entstehen dem Betreiber aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Paragraphen zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, insbesondere durch Feuerwehreinsätze, Sicherheitsmaßnahmen, Reparaturen, Reinigungsarbeiten, Betriebsunterbrechungen oder Nutzungsausfälle, sind diese vom Gast nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
(14) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- den Grill- oder Feuerbetrieb sofort zu untersagen,
- die Entfernung des Grillgerätes zu verlangen,
- Personen vom Resortgelände zu verweisen,
- sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 20 Drohnen und unbemannte Luftfahrtsysteme
(1) Das Starten, Landen sowie der Betrieb von Drohnen und sonstigen unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts ist grundsätzlich untersagt.
Dies gilt unabhängig von Gewicht, Größe, Kamerafunktion oder einer vorhandenen behördlichen Erlaubnis des Drohnenbetreibers.
(2) Ausnahmen sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(3) Eine Genehmigung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn
- die Privatsphäre anderer Gäste beeinträchtigt werden könnte,
- Sicherheitsinteressen des Resortbetriebs entgegenstehen,
- Tiere oder die natürliche Umgebung gestört werden könnten,
- der Resortbetrieb beeinträchtigt wird,
- gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen,
- oder sonstige berechtigte Interessen des Betreibers dies erfordern.
(4) Das Anfertigen von Foto-, Video-, Film- oder Tonaufnahmen mittels Drohnen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betreibers untersagt.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und sind vom Drohnenbetreiber eigenverantwortlich einzuhalten.
(5) Der Betrieb von Drohnen darf weder Gäste, Besucher, Mitarbeiter, Tiere noch den Resortbetrieb gefährden oder beeinträchtigen.
Insbesondere ist jede Nutzung untersagt, die
- Tiere aufscheucht oder beeinträchtigt,
- andere Gäste belästigt,
- Lärm verursacht,
- in die Privatsphäre Dritter eingreift,
- oder die Sicherheit des Resortbetriebs beeinträchtigt.
(6) Der Drohnenbetreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Betrieb seiner Drohne entstehen.
Dies gilt insbesondere für Schäden an
- Gebäuden,
- Fahrzeugen,
- Bäumen und Grünanlagen,
- technischen Einrichtungen,
- Eigentum anderer Gäste,
- sowie am Eigentum des Betreibers.
(7) Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Drohnen oder sonstiger Fluggeräte.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, bei Verstößen gegen diesen Paragraphen
- den Betrieb der Drohne unverzüglich zu untersagen,
- den sofortigen Abbruch des Fluges zu verlangen,
- die Entfernung der Drohne vom Resortgelände zu verlangen,
- ein Hausverbot auszusprechen,
- den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
- sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
§ 21 Angeln
(1) Das Angeln ist auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts sowie im Silbersee grundsätzlich untersagt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Gast im Besitz eines Fischereischeins, einer Angelerlaubnis oder sonstiger Berechtigungen ist.
(2) Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Betreibers.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(3) Das Mitführen oder Ausbringen von Angelruten, Reusen, Netzen, Senken, Fischfallen oder sonstigen Fanggeräten zum Zwecke des Fischfangs ist ohne Genehmigung des Betreibers untersagt.
(4) Das Anfüttern von Fischen sowie das Einbringen von Futtermitteln, Ködern oder sonstigen Stoffen in den See ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.
(5) Bei Verstößen gegen dieses Angelverbot ist der Betreiber berechtigt,
- die sofortige Einstellung der Angeltätigkeit zu verlangen,
- den Gast zur Entfernung sämtlicher Angelgeräte aufzufordern,
- Angelgeräte bis zum Verlassen des Resortgeländes sicherzustellen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung des Hausrechts erforderlich und rechtlich zulässig ist,
- den Gast des Resortgeländes zu verweisen,
- sowie den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
(6) Für den durch einen Verstoß gegen dieses Angelverbot entstehenden zusätzlichen Kontroll-, Verwaltungs- und Organisationsaufwand ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 € je Verstoß zu berechnen.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
(7) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Beeinträchtigungen oder Kosten, die durch unerlaubtes Angeln oder Verstöße gegen diesen Paragraphen entstehen. Hierzu zählen insbesondere Schäden am Fischbestand, an Einrichtungen des Resorts, an der Uferbefestigung sowie Kosten für notwendige Kontrollen, Sicherungsmaßnahmen oder behördliche Verfahren.
(8) Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie das Hausrecht des Betreibers bleiben unberührt.
Teil D – Haftung
§ 22 Haftung des Gastes
(1) Der Gast ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen Unterkünfte, Stellplätze, Einrichtungen, technischen Anlagen sowie das gesamte Inventar während des Aufenthalts pfleglich, sorgfältig und ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu nutzen.
(2) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Verunreinigungen, Verluste oder sonstigen Beeinträchtigungen, die er selbst oder seine Mitreisenden, Besucher, Kinder, Haustiere oder sonstige von ihm zugelassene Personen schuldhaft verursachen.
(3) Die Haftung des Gastes umfasst insbesondere Schäden an oder den Verlust von:
- Gebäuden und baulichen Anlagen,
- Ferienhäusern und sonstigen Mietunterkünften,
- Möbeln und Einrichtungsgegenständen,
- Küchen, Elektrogeräten und Haushaltsgeräten,
- Geschirr, Gläsern, Besteck und sonstigem Inventar,
- Heizungs-, Klima-, Sanitär- und Lüftungsanlagen,
- Whirlpools, Saunen und sämtlichen Wellnesseinrichtungen,
- technischen Einrichtungen und Steuerungen,
- Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern sowie sonstigen Zutrittsmedien,
- Strom-, Wasser- und Abwasseranlagen,
- Fenstern, Türen und Verglasungen,
- Terrassen, Zäunen und Außenanlagen,
- Fahrrädern, Leihfahrrädern, E-Bikes sowie sonstigen Miet- oder Leihgegenständen,
- Spiel- und Freizeiteinrichtungen,
- sowie sämtlichem weiteren Eigentum des Betreibers.
(4) Der Gast ist verpflichtet, Beschädigungen, Mängel, Störungen oder Verluste unverzüglich nach deren Feststellung dem Betreiber anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige schuldhaft und entstehen hierdurch weitere Schäden oder Mehraufwendungen, haftet der Gast auch für diese Folgeschäden.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern, elektronischen Zutrittsmedien oder sonstigen Schließsystemen haftet der Gast für sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.
Hierzu gehören insbesondere:
- Ersatzbeschaffung,
- Neuprogrammierung elektronischer Schließsysteme,
- Austausch von Schließzylindern,
- Austausch kompletter Schließanlagen,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- Personal- und Verwaltungsaufwand,
- sowie hierdurch verursachte Nutzungsausfälle.
(6) Verursacht der Gast Schäden an technischen Einrichtungen, insbesondere an Sauna-, Whirlpool-, Heizungs-, Klima-, Elektro-, Wasser- oder sonstigen Versorgungsanlagen, haftet er für sämtliche hierdurch entstehenden Reparatur-, Wiederherstellungs-, Prüfungs- und Folgekosten.
Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderungen oder Missachtung von Bedienungsanleitungen entstehen.
(7) Normale, vertragsgemäße Abnutzung sowie gewöhnlicher Verschleiß begründen keine Haftung des Gastes.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, entstandene Schäden vor der Beseitigung zu dokumentieren, insbesondere durch Fotografien, Videoaufnahmen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Gast, soweit sich der Schaden als von ihm verursacht herausstellt.
(9) Soweit der Betreiber aufgrund eines vom Gast verursachten Schadens Ansprüche Dritter erfüllen muss oder behördliche Maßnahmen erforderlich werden, hat der Gast den Betreiber von sämtlichen hieraus entstehenden Kosten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, soweit er den Schaden zu vertreten hat.
(10) Der Betreiber ist berechtigt, berechtigte Schadensersatzansprüche mit einer geleisteten Sicherheitsleistung oder Kaution zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(11) Kann eine Unterkunft oder Einrichtung aufgrund eines vom Gast verursachten Schadens vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt vermietet oder genutzt werden, haftet der Gast auch für den hierdurch entstehenden Nutzungsausfall, soweit dieser nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähig ist.
(12) Der Betreiber empfiehlt dem Gast ausdrücklich den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
(13) Die vorstehenden Regelungen lassen weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Betreibers unberührt.
(14) Zur transparenten Abwicklung von Schäden, Verlusten und außergewöhnlichen Reinigungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen führt der Betreiber ein Schadens- und Kostenverzeichnis.
Dieses Schadens- und Kostenverzeichnis ist Bestandteil des Beherbergungsvertrages und kann in seiner jeweils gültigen Fassung beim Betreiber eingesehen oder auf dessen Internetseite abgerufen werden.
Es dient der nachvollziehbaren Darstellung typischer Schadensfälle sowie der hierfür regelmäßig entstehenden Aufwendungen.
(15) Das Schadens- und Kostenverzeichnis enthält insbesondere, jedoch nicht abschließend, Regelungen zu folgenden Schadensfällen:
- Verlust von Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern oder sonstigen Zutrittsmedien,
- Sonderreinigungen nach unerlaubtem Rauchen,
- Sonderreinigungen aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzungen,
- Sonderreinigungen infolge von Haustieren,
- Ersatz fehlender oder beschädigter Möbel,
- Ersatz beschädigter Matratzen, Bettwaren oder Polstermöbel,
- Ersatz fehlenden oder beschädigten Geschirrs, Bestecks, Gläsern und Küchenausstattung,
- Schäden an Whirlpool-, Sauna- oder sonstigen Wellnesseinrichtungen,
- Schäden an technischen Einrichtungen,
- Schäden an Inventar und Ausstattung,
- Wiederherstellungskosten nach unsachgemäßer Nutzung,
- sowie weitere typische Schadens- und Kostenfälle.
(16) Die im Schadens- und Kostenverzeichnis aufgeführten Beträge stellen grundsätzlich den regelmäßigen Wiederbeschaffungswert, die üblichen Reparaturkosten oder den typischerweise entstehenden Aufwand dar.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
§ 23 Haftung des Betreibers
(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Betreiber haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Betreibers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Beherbergungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Betreibers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit sämtlicher Einrichtungen, Anlagen oder Angebote des Resorts.
Insbesondere besteht keine Haftung für vorübergehende Einschränkungen oder Ausfälle aufgrund von
- Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
- technischen Störungen,
- Strom-, Wasser-, Gas- oder Internetausfällen,
- behördlichen Anordnungen,
- Sicherheitsmaßnahmen,
- Witterungseinflüssen,
- höherer Gewalt,
- Naturereignissen,
- oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen,
soweit den Betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
(6) Der Betreiber haftet nicht für Beeinträchtigungen des Aufenthalts, die auf naturbedingten oder standorttypischen Gegebenheiten beruhen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Witterungseinflüsse,
- Regen, Sturm oder Gewitter,
- Pollenflug,
- Laubfall,
- Sand,
- Schlamm,
- Algenbildung,
- Wasserpflanzen,
- Insekten,
- Mücken,
- Zecken,
- Wildtiere,
- Vogelkot,
- Naturgeräusche,
- Gerüche aus Wald, Gewässern oder Landwirtschaft,
- sowie sonstige naturtypische Erscheinungen.
Diese stellen keinen Mangel der gebuchten Unterkunft oder des Resortgeländes dar.
(7) Der Betreiber haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Einschränkungen, die durch Dritte verursacht werden und außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere Störungen der öffentlichen Strom-, Wasser-, Gas-, Telekommunikations- oder Internetversorgung sowie Ausfälle von Mobilfunknetzen oder Navigationsdiensten.
(8) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch das Verhalten anderer Gäste, Besucher oder sonstiger Dritter entstehen, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Betreibers beruhen.
(9) Der Betreiber haftet nicht für Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstiges Eigentum des Gastes, soweit hierfür keine gesetzliche Haftung besteht oder keine ausdrückliche Verwahrung übernommen wurde.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Gastwirts (§§ 701 ff. BGB) bleiben unberührt.
(10) Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstiger vom Betreiber mit der Leistungserbringung beauftragter Personen.
(11) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, bleiben unberührt.
(12) Der Betreiber schuldet keinen bestimmten Urlaubserfolg oder eine bestimmte Wetterlage, Wasserqualität, Tier- oder Pflanzenfreiheit, Internetgeschwindigkeit, Mobilfunkversorgung, Ruhe oder sonstige subjektive Erwartungen des Gastes. Saisonale, witterungsbedingte oder naturbedingte Veränderungen sowie vorübergehende Einschränkungen einzelner Anlagen oder Angebote stellen grundsätzlich keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar, soweit die vertragsgemäße Nutzung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 24 Haftung für Wertgegenstände, Fahrzeuge und eingebrachte Sachen
(1) Der Betreiber übernimmt keine Bewachung oder Verwahrung der vom Gast eingebrachten Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstigen Sachen, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
(2) Jeder Gast ist selbst dafür verantwortlich, seine Wertgegenstände, Fahrzeuge und sonstigen persönlichen Gegenstände gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder sonstige Beeinträchtigungen angemessen zu sichern.
(3) Der Betreiber haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Untergang eingebrachter Sachen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Gastwirts gemäß §§ 701 ff. BGB bleiben unberührt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Betreiber insbesondere keine Haftung für:
- Bargeld,
- Schmuck,
- Uhren,
- Edelmetalle,
- Wertpapiere,
- Urkunden,
- Datenträger,
- Mobiltelefone,
- Tablets,
- Laptops,
- Kameras,
- Drohnen,
- Fahrräder,
- E-Bikes,
- Pedelecs,
- E-Scooter,
- SUP-Boards,
- Kanus,
- Kajaks,
- Schlauchboote,
- Boote,
- Angelgeräte,
- Sport- und Freizeitausrüstung,
- Campingausrüstung,
- Kraftfahrzeuge,
- Wohnmobile,
- Wohnwagen,
- Anhänger,
- sowie sonstige Wertgegenstände oder persönliche Gegenstände,
sofern hierfür keine gesetzliche Haftung besteht oder der Betreiber diese Gegenstände nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen hat.
(5) Das Abstellen oder Abstellenlassen von Fahrzeugen, Fahrrädern, E-Bikes, SUP-Boards, Booten oder sonstigen Gegenständen auf dem Resortgelände begründet keinen Verwahrungsvertrag.
Insbesondere stellt die Bereitstellung von Stellplätzen, Parkflächen, Fahrradständern, Bootsablagen oder sonstigen Abstellmöglichkeiten keine Übernahme einer Bewachungs- oder Verwahrungspflicht durch den Betreiber dar.
(6) Der Betreiber empfiehlt ausdrücklich, Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen und Fahrzeuge sowie sonstige Gegenstände stets gegen Diebstahl zu sichern.
Fahrräder, E-Bikes und sonstige hochwertige Sport- oder Freizeitgeräte sollten zusätzlich mit geeigneten Sicherungseinrichtungen gegen Diebstahl geschützt werden.
(7) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch seine eingebrachten Gegenstände verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch:
- auslaufende Betriebsstoffe,
- beschädigte Akkus,
- Gasflaschen,
- Batterien,
- technische Defekte,
- oder sonstige gefährliche Gegenstände.
(8) Fundsachen sind unverzüglich beim Betreiber abzugeben. Nicht abgeholte Fundsachen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
(9) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
§ 25 Stromversorgung, Internet und Telekommunikation
(1) Soweit der Betreiber seinen Gästen einen Internetzugang (WLAN) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um eine freiwillige Serviceleistung. Ein Anspruch auf die Bereitstellung, eine bestimmte Bandbreite, eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit, eine jederzeitige Verfügbarkeit oder eine unterbrechungsfreie Nutzung besteht nicht.
(2) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit des WLANs oder sonstiger Telekommunikationsdienste. Insbesondere können Einschränkungen oder Ausfälle entstehen durch:
- Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
- technische Störungen,
- Stromausfälle,
- Ausfälle externer Telekommunikationsanbieter,
- Mobilfunkstörungen,
- Überlastungen des Netzes,
- höhere Gewalt,
- behördliche Anordnungen,
- oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegende Umstände.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz oder sonstige Entschädigungen, soweit der Betreiber die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Die Stromversorgung des Resorts erfolgt über öffentliche Versorgungsnetze sowie technische Anlagen des Betreibers. Kurzzeitige Unterbrechungen, Spannungsschwankungen oder vorübergehende Versorgungsausfälle können trotz ordnungsgemäßer Wartung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Betreiber haftet für hierdurch entstehende Schäden ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Mobilfunkversorgung oder Empfangsqualität besteht nicht. Empfangsqualität und Netzverfügbarkeit richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Mobilfunknetzbetreibern sowie den örtlichen Gegebenheiten.
(5) Der Internetzugang darf ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.
Insbesondere ist es untersagt,
- rechtswidrige Inhalte abzurufen, zu verbreiten oder bereitzustellen,
- Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter zu verletzen,
- Schadsoftware, Viren oder sonstige schädliche Programme zu verbreiten,
- Sicherheitsmaßnahmen des Netzwerks zu umgehen,
- das Netzwerk unbefugt zu manipulieren oder zu beeinträchtigen,
- Spam oder Massen-E-Mails zu versenden,
- Angriffe auf IT-Systeme durchzuführen oder zu unterstützen,
- sowie den Internetzugang für sonstige rechtswidrige Zwecke zu verwenden.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, den Internetzugang aus Sicherheits-, Jugendschutz-, Datenschutz- oder betrieblichen Gründen einzuschränken, zu überwachen oder ganz oder teilweise zu sperren.
Hierzu ist der Betreiber insbesondere berechtigt, den Zugriff auf bestimmte Internetseiten, Dienste, Anwendungen oder Inhalte zu blockieren.
Dies gilt insbesondere für:
- pornografische und jugendgefährdende Inhalte,
- extremistische oder gewaltverherrlichende Inhalte,
- Inhalte mit sexuellem Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen,
- Glücksspielangebote, soweit deren Nutzung unzulässig ist,
- Filesharing-, Torrent- und vergleichbare Tauschbörsendienste,
- Malware-, Phishing- und Betrugsseiten,
- bekannte Botnetze,
- Command-and-Control-Server,
- illegale Streaming-Angebote,
- Hacking- und Cybercrime-Plattformen,
- sowie sonstige Inhalte oder Dienste, deren Nutzung gegen geltendes Recht verstößt oder den sicheren Betrieb des Resortnetzwerks gefährden kann.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, weitere Kategorien von Internetdiensten oder einzelnen Webseiten jederzeit zu sperren oder freizugeben, soweit dies aus Gründen der IT-Sicherheit, des Jugendschutzes, des Datenschutzes, der Netzstabilität oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich oder zweckmäßig ist.
Ein Anspruch auf den uneingeschränkten Zugang zum Internet oder zu bestimmten Internetdiensten besteht nicht.
(8) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Kosten oder Ansprüche Dritter, die durch eine rechtswidrige oder vertragswidrige Nutzung des Internetzugangs durch ihn, seine Mitreisenden oder seine Besucher entstehen.
(9) Bei Verstößen gegen diesen Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- den Internetzugang ganz oder teilweise zu sperren,
- einzelne Endgeräte dauerhaft vom Netzwerk auszuschließen,
- den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
- Schadensersatz zu verlangen,
- sowie Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden zu informieren, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 26 Naturbedingte Risiken und Umwelteinflüsse
(1) Das Silbersee Resort befindet sich in einer naturnahen Umgebung mit Wald-, Wasser- und Grünflächen. Die Nutzung des Resortgeländes erfolgt unter Berücksichtigung der naturgegebenen Besonderheiten und der damit verbundenen, unvermeidbaren Risiken.
Der Gast erkennt an, dass naturbedingte Einflüsse keinen Mangel der gebuchten Unterkunft oder des Resortgeländes darstellen.
(2) Zu den naturbedingten Gegebenheiten gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Äste, Zweige oder Zapfen, die infolge von Wind oder Witterung herabfallen,
- Bäume, Sträucher, Wurzeln und unebene Bodenverhältnisse,
- Sand, Erde, Staub, Laub oder Schlamm,
- Pollenflug,
- Blüten, Samen und Pflanzenteile,
- Mücken, Fliegen, Wespen, Bienen, Hummeln, Hornissen,
- Zecken sowie sonstige Insekten,
- Spinnen,
- Wildtiere,
- Vögel,
- Fische,
- Amphibien,
- Reptilien,
- Wasserpflanzen,
- Algen,
- natürliche Trübungen des Wassers,
- Vogelkot,
- Naturgeräusche,
- Gerüche aus Wald-, Wasser- oder Landwirtschaftsbereichen,
- Witterungseinflüsse sowie sonstige naturtypische Erscheinungen.
(3) Der Gast ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich auf die Besonderheiten eines naturnahen Aufenthalts einzustellen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Hierzu gehören insbesondere:
- das Tragen geeigneten Schuhwerks,
- die Beachtung von Warnhinweisen,
- der Schutz vor Sonne und Hitze,
- die Verwendung geeigneter Insekten- und Zeckenschutzmittel,
- die Kontrolle des Körpers nach Aufenthalten in Wald- oder Grünbereichen,
- sowie ein den örtlichen Gegebenheiten angepasstes Verhalten.
(4) Der Betreiber führt im Rahmen seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten regelmäßige Kontrollen und erforderliche Pflege-, Wartungs- und Sicherungsmaßnahmen durch.
Eine vollständige Beseitigung sämtlicher naturbedingter Gefahren oder Einflüsse ist jedoch aufgrund der naturnahen Gestaltung des Resortgeländes weder möglich noch geschuldet.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Bereiche des Resortgeländes, Wege, Spielplätze, Grünflächen, Waldflächen, Strandbereiche oder sonstige Einrichtungen aus Sicherheitsgründen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
Dies gilt insbesondere bei:
- Sturm- oder Unwetterwarnungen,
- erhöhter Waldbrandgefahr,
- Hochwasser,
- Eis- oder Schneeglätte,
- Baumkontroll- oder Fällarbeiten,
- Algenbildung,
- behördlichen Anordnungen,
- oder sonstigen Gefahrenlagen.
Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist unverzüglich Folge zu leisten.
(6) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf naturbedingte oder witterungsbedingte Gegebenheiten zurückzuführen sind, insbesondere durch:
- herabfallende Äste, Zweige, Zapfen oder Früchte infolge gewöhnlicher Witterungseinflüsse,
- Insektenstiche oder Zeckenbisse,
- Begegnungen mit Wildtieren,
- allergische Reaktionen auf Pollen oder Pflanzen,
- Verschmutzungen durch Sand, Laub oder Vogelkot,
- natürliche Veränderungen der Wasserqualität,
- Algenbildung,
- Naturgeräusche,
- oder sonstige typische Erscheinungen einer naturnahen Umgebung,
soweit den Betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder keine schuldhafte Verletzung einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht trifft.
(7) Der Betreiber übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass das Resortgelände oder der Silbersee frei von Insekten, Wildtieren, Wasserpflanzen, Algen, Pollen, Staub, Sand oder sonstigen natürlichen Einwirkungen ist.
(8) Wetterbedingte Einschränkungen der Nutzbarkeit einzelner Einrichtungen oder Außenbereiche, insbesondere durch Regen, Sturm, Wind, Hitze, Frost, Schnee oder Gewitter, stellen grundsätzlich keinen Mangel der gebuchten Leistung dar und berechtigen nicht zu einer Minderung, kostenfreien Stornierung oder Schadensersatz, soweit die gebuchte Unterkunft oder der gebuchte Stellplatz weiterhin vertragsgemäß genutzt werden kann.
(9) Gäste sind verpflichtet, erkennbare Gefahren, Schäden oder außergewöhnliche Naturereignisse dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist.
(10) Die gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten des Betreibers sowie weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Teil E – Datenschutz / Bildaufnahmen
§ 27 Videoüberwachung
(1) Zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz von Gästen, Besuchern und Mitarbeitern, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, zur Sicherung des Resortbetriebs sowie zum Schutz des Eigentums des Betreibers können Teile des Geländes des Silbersee Resorts, einschließlich der Strand- und Zugangsbereiche, videoüberwacht werden.
(2) Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher Vorschriften.
(3) Sämtliche videoüberwachten Bereiche werden durch geeignete Hinweisschilder kenntlich gemacht.
(4) Die Videoüberwachung beschränkt sich auf diejenigen Bereiche, in denen sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Betreibers erforderlich ist.
Hierzu gehören insbesondere:
- Eingangs- und Zufahrtsbereiche,
- Parkplätze,
- Verkehrswege,
- Strandzugänge,
- Strandbereiche, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist,
- Zugänge zum Badebereich,
- Rezeptions- und Servicebereiche,
- Gemeinschaftseinrichtungen,
- technische Anlagen,
- Versorgungsanlagen,
- Fahrradabstellanlagen,
- Müllsammelstellen,
- sowie sonstige sicherheitsrelevante Bereiche.
(5) Der Strandbereich ist ein öffentlich zugänglicher beziehungsweise gemeinschaftlich genutzter Bereich des Resorts. Gäste müssen dort damit rechnen, dass zur Wahrung des Hausrechts, zur Gefahrenabwehr, zur Sicherung des Resortbetriebs sowie zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten Videoaufzeichnungen erfolgen können, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
(6) Eine Videoüberwachung erfolgt nicht in Bereichen, in denen Gäste berechtigterweise einen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre erwarten dürfen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Sanitäranlagen,
- Duschen,
- Toiletten,
- Umkleideräume,
- Saunen,
- Whirlpools,
- Schlaf- und Wohnbereiche der Unterkünfte,
- sowie vergleichbare Rückzugs- und Intimbereiche.
(7) Die im Rahmen der Videoüberwachung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verarbeitet und nur solange gespeichert, wie dies zur Erreichung des jeweiligen Zwecks oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
(8) Soweit gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben, können Videoaufzeichnungen an Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Versicherungen oder sonstige berechtigte öffentliche oder private Stellen übermittelt werden.
(9) Mit dem Betreten der entsprechend gekennzeichneten Bereiche erklärt sich der Gast damit einverstanden, dass diese Bereiche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen videoüberwacht werden können. Ein Anspruch auf die Nutzung nicht videoüberwachter Bereiche besteht nicht.
(10) Die Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Betreibers. Diese ist auf der Internetseite des Betreibers sowie an der Rezeption beziehungsweise an geeigneten Stellen im Resort einsehbar.
(11) Die Bestimmungen der Platzordnung sowie der Datenschutzerklärung ergänzen die Regelungen dieses Paragraphen und bleiben im Übrigen unberührt.
§ 28 Foto-, Film- und Medienaufnahmen
(1) Im Rahmen des Resortbetriebs sowie bei Veranstaltungen, Aktionen, Führungen, Eröffnungen, Marketingmaßnahmen oder sonstigen besonderen Anlässen können durch den Betreiber oder von ihm beauftragte Personen Foto-, Film-, Ton- oder Videoaufnahmen angefertigt werden.
(2) Die Aufnahmen können insbesondere der Dokumentation des Resortbetriebs, der Berichterstattung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Unternehmenskommunikation sowie der Bewerbung des Silbersee Resorts dienen.
Hierzu zählt insbesondere die Veröffentlichung auf:
- der Internetseite des Betreibers,
- Social-Media-Plattformen,
- Printmedien,
- Werbebroschüren,
- Präsentationen,
- Pressemitteilungen,
- digitalen Werbemedien,
- sowie sonstigen Kommunikations- und Marketingkanälen des Betreibers.
(3) Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Foto-, Film- oder Videoaufnahmen werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Kunsturhebergesetz (KUG), beachtet.
(4) Soweit gesetzlich erforderlich, werden personenbezogene Bildaufnahmen ausschließlich auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage angefertigt oder veröffentlicht.
(5) Gäste, die nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, werden gebeten, dies den Mitarbeitern des Betreibers oder dem Fotografen vor Ort mitzuteilen. Der Betreiber wird berechtigte Interessen der betroffenen Personen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigen.
(6) Das gewerbliche Fotografieren, Filmen oder die Anfertigung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen zu Werbe-, Marketing-, Streaming-, Influencer-, Presse- oder sonstigen kommerziellen Zwecken durch Gäste oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.
Dies gilt insbesondere für:
- Werbeproduktionen,
- Imagefilme,
- Social-Media-Kampagnen,
- Livestreams,
- Produktfotografie,
- Unternehmenspräsentationen,
- Influencer-Marketing,
- sowie sonstige kommerzielle Medienproduktionen.
(7) Ohne Zustimmung des Betreibers ist es insbesondere untersagt,
- professionelle oder gewerbliche Aufnahmen anzufertigen,
- Drohnenaufnahmen zu erstellen,
- Mitarbeiter oder andere Gäste gezielt zu filmen oder zu fotografieren,
- Aufnahmen anzufertigen, die geeignet sind, den Ruf des Resorts oder die Rechte Dritter zu beeinträchtigen,
- oder Aufnahmen für rechtswidrige oder sittenwidrige Zwecke zu verwenden.
(8) Bei Verstößen gegen diesen Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
- die Aufnahmen unverzüglich zu untersagen,
- die Löschung unzulässig angefertigter Aufnahmen zu verlangen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht,
- Personen des Resortgeländes zu verweisen,
- den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
- sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.
(9) Die datenschutzrechtlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Foto-, Film- und Videoaufnahmen ergeben sich ergänzend aus der Datenschutzerklärung des Betreibers.
Teil F – Schlussbestimmungen
§ 29 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
(2) Die Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
(3) Unberührt bleibt das Recht der Vertragsparteien, ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen.
§ 30 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.
(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben von den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
§ 31 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber und dem Gast gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, entgegenstehen.
(2) Ist der Gast Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Dies gilt auch, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstands- und Zuständigkeitsvorschriften.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das Silbersee Resort beziehungsweise der Sitz der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH.
(5) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsunterlagen in andere Sprachen übersetzt oder mehrsprachig zur Verfügung gestellt, dient ausschließlich die deutsche Fassung der verbindlichen rechtlichen Auslegung. Bei Abweichungen oder Auslegungszweifeln ist allein die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
(6) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern sowie zwingende internationale Zuständigkeits- oder Verbraucherschutzvorschriften, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Anlage 7 – Schadens- und Kostenverzeichnis
| Schadensfall | Berechnung |
|---|---|
| Verlust Schlüssel/Transponder | Tatsächliche Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich Programmierung, Schließzylinder- oder Schließanlagentausch |
| Sonderreinigung nach Rauchen | Tatsächlich entstandener Reinigungs- und Nutzungsausfallaufwand |
| Sonderreinigung Haustiere | Tatsächlich entstandener Reinigungsaufwand |
| Außergewöhnliche Endreinigung | Tatsächlich entstandener Mehraufwand |
| Beschädigte Möbel | Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturkosten |
| Beschädigte Matratzen | Wiederbeschaffungswert |
| Fehlendes oder beschädigtes Geschirr/Besteck | Wiederbeschaffungswert |
| Beschädigter Whirlpool | Tatsächliche Reparatur- oder Wiederherstellungskosten |
| Beschädigte Sauna | Tatsächliche Reparatur- oder Wiederherstellungskosten |
| Beschädigte technische Anlagen | Tatsächliche Reparaturkosten |
| Beschädigte Fahrräder oder Leihgeräte | Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten |
| Nutzungsausfall | Nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit ersatzfähig |
TEIL A – ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
• 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend „Betreiber”) und ihren Gästen über die Nutzung der Einrichtungen und Leistungen des Silbersee Resorts.
(2) Die AGB gelten insbesondere für:
• die Buchung und Nutzung von Ferienhäusern,
• die Buchung und Nutzung von Campingstellplätzen,
• die Buchung und Nutzung von Wohnmobilstellplätzen,
• die Buchung und Nutzung von Zeltplätzen,
• die Buchung und Nutzung sonstiger Beherbergungs- und Übernachtungsmöglichkeiten,
• die Inanspruchnahme von Freizeit-, Wellness- und Gemeinschaftseinrichtungen,
• die Buchung sowie Inanspruchnahme von Zusatzleistungen und Nebenleistungen,
• sämtliche Reservierungen und Buchungen über das Internet, die Website des Betreibers, Buchungsportale, E-Mail, Telefon oder sonstige Kommunikationswege.
(3) Diese AGB gelten unabhängig davon, auf welchem Weg der Vertrag geschlossen wurde. Sie finden insbesondere Anwendung auf Onlinebuchungen, telefonische Buchungen, schriftliche Buchungen, Buchungen per E-Mail sowie auf persönlich vor Ort abgeschlossene Verträge.
(4) Soweit für einzelne Leistungen ergänzende Bedingungen gelten, insbesondere für die Nutzung bestimmter Einrichtungen oder Angebote des Resorts, werden diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags, sofern hierauf vor oder bei Vertragsschluss hingewiesen wird.
(5) Bestandteil des Vertrages sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere:
• die jeweils gültige Platzordnung,
• die Badeordnung,
• die Hausordnung für Ferienhäuser,
• die Wellnessordnung,
• die Brandschutz- und Sicherheitsordnung,
• die Datenschutzhinweise,
• sowie sonstige für den jeweiligen Leistungsbereich geltende Benutzungs- oder Nutzungsordnungen.
Die jeweils gültigen Fassungen können auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden und werden dem Gast auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
(6) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch den Betreiber ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(7) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit sich aus den jeweiligen Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
• 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Unterkünfte, Stellplätze, Leistungen und Preise auf der Internetseite, in Prospekten, auf Buchungsportalen oder in sonstigen Werbemedien stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Buchungsangebots durch den Gast.
(2) Mit der Buchung einer Unterkunft, eines Stellplatzes oder einer sonstigen Leistung gibt der Gast ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages ab. Die Buchung kann insbesondere über die Internetseite des Betreibers, Buchungsportale, per E-Mail, telefonisch oder persönlich vor Ort erfolgen.
(3) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Betreiber die Buchung ausdrücklich bestätigt. Die Buchungsbestätigung kann insbesondere in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt keine ausdrückliche Buchungsbestätigung, kommt ein Vertrag spätestens mit der Bereitstellung der gebuchten Leistung oder dem Check-in zustande.
(4) Automatisch erzeugte Eingangsbestätigungen über den Erhalt einer Buchungsanfrage stellen noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern dienen ausschließlich der Information über den Eingang der Anfrage.
(5) Der Betreiber behält sich vor, Buchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzulehnen, sofern die gewünschte Leistung nicht verfügbar ist oder sonstige sachliche Gründe einer Buchung entgegenstehen.
(6) Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen-, Druck-, Übermittlungs- oder Preisfehler, berechtigen den Betreiber zur Anfechtung oder Berichtigung der Buchung nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Vertrag kommt in diesen Fällen nicht zu den fehlerhaft ausgewiesenen Konditionen zustande.
(7) Buchungsberechtigt sind ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen oder Personengesellschaften, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Organe oder Bevollmächtigten. Mit der Buchung bestätigt der Gast, die erforderliche Geschäftsfähigkeit zu besitzen und berechtigt zu sein, den Vertrag abzuschließen.
(8) Erfolgt die Buchung für weitere Mitreisende oder Teilnehmer, handelt der Buchende auch in deren Namen. Er ist verpflichtet, sämtliche Mitreisenden über den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der weiteren Vertragsbestandteile zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese während des Aufenthalts eingehalten werden.
(9) Individuelle Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Betreiber in Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
• 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten beziehungsweise veröffentlichten Preise des Betreibers. Sämtliche Preisangaben verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist.
(2) Nicht im Übernachtungspreis enthalten sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die aufgrund gesetzlicher oder kommunaler Vorschriften erhoben werden und vom Gast zu entrichten sind. Hierzu zählen insbesondere:
• Kurtaxen,
• Gästebeiträge,
• Bettensteuern,
• Tourismusabgaben,
• Fremdenverkehrsabgaben,
• sowie vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben.
Derartige Abgaben sind vom Gast zusätzlich zum vereinbarten Übernachtungspreis zu entrichten, soweit sie zum Zeitpunkt des Aufenthalts gesetzlich oder durch kommunale Satzung vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Abgaben nach Abschluss des Beherbergungsvertrages neu eingeführt, geändert oder erhöht werden.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Gesamtpreis spätestens zu dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Fälligkeitstermin zu bezahlen. Der Betreiber ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.
(4) Bei kurzfristigen Buchungen oder Buchungen, die weniger als sieben Kalendertage vor dem Anreisetermin erfolgen, kann der Betreiber die sofortige vollständige Zahlung verlangen.
(5) Zahlungen können ausschließlich über die vom Betreiber angebotenen unbaren Zahlungsmöglichkeiten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere:
• Überweisung,
• SEPA-Lastschrift,
• EC-/Debitkarte,
• Kreditkarte,
• Online-Zahlungsdienste,
• sowie sonstige vom Betreiber angebotene elektronische Zahlungsmethoden.
Barzahlungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Der Betreiber ist berechtigt, im Einzelfall hiervon Ausnahmen zuzulassen. Ein Anspruch des Gastes auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
(6) Gerät der Gast mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Betreiber ist insbesondere berechtigt,
• Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen,
• den Ersatz weiterer Verzugsschäden geltend zu machen,
• offene Forderungen außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen,
• sowie bis zum vollständigen Zahlungsausgleich die Bereitstellung oder Nutzung der gebuchten Leistungen zu verweigern, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, insbesondere bei der Buchung von Ferienhäusern oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird dem Gast spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt.
Die Sicherheitsleistung dient insbesondere der Absicherung von Ansprüchen wegen:
• Beschädigungen an Gebäuden, Inventar oder Außenanlagen,
• außergewöhnlicher Verschmutzungen,
• Verlust von Schlüsseln, Transpondern oder sonstigen Zutrittsmedien,
• nicht beglichener Forderungen,
• sowie sonstiger vom Gast verursachter Schäden.
(8) Die Sicherheitsleistung wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Unterkunft und deren Überprüfung grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abreise zurückerstattet, sofern keine Ansprüche des Betreibers bestehen. Der Betreiber ist berechtigt, eigene fällige Forderungen mit der Sicherheitsleistung zu verrechnen.
Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
(9) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Schadensersatz- und Zahlungsansprüche des Betreibers bleiben durch die Erhebung einer Sicherheitsleistung unberührt.
(10) Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen-, Druck-, Übermittlungs- oder Preisfehler, begründen keinen Anspruch des Gastes auf Abschluss oder Durchführung eines Vertrages zu den fehlerhaft ausgewiesenen Konditionen. Der Betreiber ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer nach den gesetzlichen Vorschriften zu berichtigen oder den Vertrag anzufechten.
(11) Der Gast kann gegenüber Forderungen des Betreibers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Gast nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder ihm gesetzlich zwingend zusteht.
• 4 Anreise und Abreise
(1) Soweit in der Buchungsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wurde, steht die gebuchte Unterkunft oder der Stellplatz am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung (Check-in). Am Abreisetag ist die Unterkunft oder der Stellplatz bis spätestens 10:00 Uhr zu räumen und ordnungsgemäß zurückzugeben (Check-out).
(2) Der Betreiber stellt für den Check-in und Check-out grundsätzlich ein digitales Zutritts- und Buchungssystem zur Verfügung. Die Anreise kann – vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit – auch außerhalb der regulären Rezeptionszeiten erfolgen.
(3) Der Gast ist verpflichtet, die ihm übermittelten Zugangsdaten, digitalen Schlüssel, Codes oder sonstigen Zutrittsmedien sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig, sofern sie nicht zur vertragsgemäßen Nutzung durch Mitreisende erforderlich ist.
(4) Der Betreiber ist berechtigt, neben oder anstelle digitaler Zutrittsmedien auch physische Schlüssel, Transponder, Schlüsselkarten oder vergleichbare Zutrittssysteme einzusetzen.
(5) Trotz sorgfältiger Wartung und Überwachung kann nicht ausgeschlossen werden, dass digitale Systeme oder technische Einrichtungen aufgrund von Wartungsarbeiten, Störungen, Stromausfällen, Ausfällen von Telekommunikationsnetzen, Softwarefehlern, Cyberangriffen oder sonstigen technischen Ereignissen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sind.
Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des digitalen Check-in- und Zutrittssystems. Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Betreiber wird sich im Falle einer technischen Störung unverzüglich bemühen, dem Gast eine angemessene Ersatzlösung für den Zugang zur gebuchten Unterkunft oder zum Stellplatz bereitzustellen.
(6) Wünscht der Gast eine Anreise außerhalb der bekannt gegebenen Servicezeiten und ist hierfür eine persönliche Betreuung durch Mitarbeiter erforderlich, kann der Betreiber hierfür ein gesondertes Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.
(7) Bei der Abreise sind sämtliche überlassenen Schlüssel, Transponder, Zugangskarten oder sonstigen Zutrittsmedien zurückzugeben beziehungsweise digitale Zugangsberechtigungen ordnungsgemäß zu beenden. Der Gast hat die Unterkunft in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und erkennbare Schäden oder Mängel unverzüglich mitzuteilen.
(8) Erfolgt die Rückgabe der Unterkunft oder des Stellplatzes verspätet, ist der Betreiber berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten sowie eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(9) Erscheint der Gast am Anreisetag nicht und informiert den Betreiber nicht über eine verspätete Anreise, besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes grundsätzlich nur bis zum Ablauf des auf den vereinbarten Anreisetag folgenden Kalendertages. Danach ist der Betreiber berechtigt, die Unterkunft oder den Stellplatz anderweitig zu vergeben, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen.
(10) Der Gast ist verpflichtet, vor Reiseantritt sicherzustellen, dass ihm die für den digitalen Check-in erforderlichen Informationen sowie Zugangsdaten zugegangen sind. Sollten diese bis spätestens am Anreisetag nicht vorliegen, hat der Gast den Betreiber unverzüglich zu informieren, damit eine rechtzeitige Ersatzlösung bereitgestellt werden kann.
• 5 Rücktritt, Stornierung und Nichtanreise
(1) Der Gast kann jederzeit vor Beginn des Aufenthalts vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Betreiber. Der Rücktritt hat in Textform, insbesondere per E-Mail, zu erfolgen.
(2) Im Falle eines Rücktritts ist der Betreiber berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese wird pauschaliert wie folgt berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde:
• bis 30 Tage vor Anreise: kostenfreie Stornierung
• ab 29 bis 15 Tage vor Anreise: 40 % des vereinbarten Gesamtpreises
• ab 14 bis 7 Tage vor Anreise: 70 % des vereinbarten Gesamtpreises
• ab 6 Tage vor Anreise: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises
• bei Nichtanreise ohne vorherige Stornierung: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises
(3) Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der geplante Anreisetag. Der Anreisetag selbst wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
(4) Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Betreiber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Der Betreiber wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die stornierte Unterkunft oder den stornierten Stellplatz anderweitig zu vergeben. Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung für denselben Zeitraum werden auf die Stornierungskosten angerechnet.
(6) Der Gast ist berechtigt, dem Betreiber bis zum Beginn des Aufenthalts eine geeignete Ersatzperson zu benennen, die an seiner Stelle in den Vertrag eintritt. Der Betreiber kann den Eintritt der Ersatzperson aus sachlichen Gründen ablehnen, insbesondere wenn die Ersatzperson die vertraglichen Voraussetzungen nicht erfüllt, berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen oder besondere Anforderungen an die Nutzung der Unterkunft oder des Stellplatzes nicht erfüllt werden.
(7) Tritt eine Ersatzperson wirksam in den Vertrag ein, haften der ursprüngliche Gast und die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den vereinbarten Gesamtpreis sowie für etwaige durch den Eintritt entstehende Mehrkosten.
(8) Erscheint der Gast am Anreisetag nicht und liegt keine Mitteilung über eine verspätete Anreise vor, gilt dies als Nichtanreise. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Betreibers auf Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen bestehen.
(9) Eine vorzeitige Abreise, verspätete Anreise oder teilweise Nichtinanspruchnahme gebuchter Leistungen begründet keinen Anspruch auf anteilige Erstattung oder Minderung, sofern der Betreiber die Nichtinanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
(10) Für gesondert gebuchte Zusatzleistungen, Pakete, Freizeitangebote, Wellnessleistungen oder sonstige Nebenleistungen können abweichende Stornierungsbedingungen gelten, sofern hierauf bei Buchung hingewiesen wurde.
(11) Der Betreiber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vereinbarte Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Fälligkeit und angemessener Nachfristsetzung nicht geleistet wird. In diesem Fall kann der Betreiber die Unterkunft oder den Stellplatz anderweitig vergeben. Weitergehende Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
(12) Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Gast empfohlen.
• 6 Umbuchungen
(1) Ein Anspruch des Gastes auf Umbuchung einer bereits bestätigten Buchung besteht nicht. Umbuchungen erfolgen ausschließlich nach Verfügbarkeit und mit Zustimmung des Betreibers.
(2) Als Umbuchung gelten insbesondere Änderungen hinsichtlich:
• des An- oder Abreisedatums,
• der Aufenthaltsdauer,
• der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes,
• der Anzahl der Gäste,
• gebuchter Zusatzleistungen,
• sonstiger wesentlicher Vertragsbestandteile.
(3) Umbuchungswünsche sind dem Betreiber möglichst frühzeitig in Textform mitzuteilen. Der Betreiber entscheidet nach billigem Ermessen über die Durchführung der gewünschten Änderung.
(4) Soweit eine Umbuchung möglich ist, gelten für den neuen Buchungszeitraum sowie für die geänderte Unterkunft oder Leistung die zum Zeitpunkt der Umbuchung gültigen Preise und Vertragsbedingungen. Bereits gewährte Sonderpreise, Rabatte oder Aktionsangebote können entfallen.
(5) Führt eine Umbuchung zu einem höheren Gesamtpreis, ist der Differenzbetrag vom Gast zu entrichten. Ergibt sich aufgrund der Umbuchung ein geringerer Gesamtpreis, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung, sofern der Betreiber einer entsprechenden Reduzierung nicht ausdrücklich zustimmt.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, für Umbuchungen eine angemessene Bearbeitungsgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste zu erheben. Erfolgt keine gesonderte Preisangabe, beträgt die Bearbeitungsgebühr 25,00 € je Umbuchung.
(7) Ist die gewünschte Umbuchung nicht möglich, bleibt der ursprüngliche Vertrag unverändert bestehen. Möchte der Gast die Buchung dennoch nicht wahrnehmen, gelten die Regelungen über Rücktritt und Stornierung gemäß § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, dem Gast aus betrieblichen, organisatorischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine gleichwertige oder höherwertige Unterkunft beziehungsweise einen gleichwertigen Stellplatz zuzuweisen, soweit dies dem Gast unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist. Hierdurch entstehen dem Gast keine zusätzlichen Kosten.
(9) Muss der Betreiber aufgrund unvorhersehbarer Umstände, insbesondere infolge technischer Defekte, höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen oder sonstiger vom Betreiber nicht zu vertretender Ereignisse, eine gebuchte Unterkunft oder einen Stellplatz ändern, wird dem Gast nach Möglichkeit eine gleichwertige oder höherwertige Alternative angeboten. Ist dies nicht möglich und hält der Gast an der Buchung nicht fest, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbringbare Leistung erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(10) Änderungen, die ausschließlich der Berichtigung offensichtlicher Schreib-, Rechen-, Übermittlungs- oder Preisfehler dienen oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich werden, stellen keine Umbuchung im Sinne dieser Bestimmung dar.
(11) Umbuchungen auf einen günstigeren Reisezeitraum oder in eine günstigere Unterkunft gelten als Stornierung der ursprünglichen Buchung mit anschließender Neubuchung, sofern der Betreiber im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart.
• 7 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Kann der Betreiber seine vertraglichen Leistungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Betreiber nicht zu vertretenden Umständen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, haftet der Betreiber hierfür nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
• Naturkatastrophen,
• Sturm, Orkan, Tornado oder Unwetter,
• Hochwasser, Überschwemmungen oder Starkregenereignisse,
• Wald- oder Flächenbrände,
• Blitzschlag,
• Schnee- oder Eisereignisse,
• Erdrutsche oder sonstige Naturereignisse,
• Pandemien, Epidemien oder vergleichbare Gesundheitslagen,
• behördliche Anordnungen oder Nutzungsuntersagungen,
• Evakuierungen,
• Krieg, Terroranschläge oder vergleichbare Gefahrenlagen,
• innere Unruhen oder Sabotage,
• Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,
• Ausfälle der Energie-, Wasser-, Telekommunikations- oder sonstigen öffentlichen Versorgungsinfrastruktur,
• Cyberangriffe oder großflächige IT-Ausfälle,
• sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen.
(3) Ist dem Betreiber die Durchführung des Vertrages aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 2 vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, ist der Betreiber berechtigt,
• den Aufenthalt zeitlich zu verschieben,
• eine gleichwertige Ersatzunterkunft oder einen gleichwertigen Stellplatz anzubieten,
• einzelne Leistungen vorübergehend einzuschränken,
• oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
(4) Muss der Aufenthalt aufgrund eines Ereignisses nach Absatz 2 vorzeitig beendet oder kann er nicht begonnen werden, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet, soweit der Betreiber hierfür bereits eine Gegenleistung erhalten hat und gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Weitergehende Ansprüche des Gastes, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, Reisekosten, Verdienstausfall oder sonstiger mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, den Betrieb einzelner Einrichtungen oder Bereiche des Resorts vorübergehend einzuschränken oder vollständig zu sperren, wenn dies zur Gefahrenabwehr, aufgrund behördlicher Vorgaben oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für:
• den Badebereich,
• Spielplätze,
• Wellness- und Freizeiteinrichtungen,
• Wege,
• Stellplatzbereiche,
• sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.
Hierdurch entsteht kein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz, sofern die Einschränkung für den Betreiber unvermeidbar war und die Nutzung des Resorts insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Der Betreiber wird den Gast über erhebliche Einschränkungen oder Leistungsänderungen unverzüglich informieren, sobald ihm diese bekannt sind, und sich bemühen, eine angemessene Lösung zu finden.
(7) Gesetzliche Rechte des Gastes bleiben unberührt, soweit sie durch diese Regelung nicht wirksam eingeschränkt werden können.
(8) Witterungsbedingte Einschränkungen oder Schließungen einzelner Freizeit- und Außenanlagen, insbesondere des Badebereichs, von Strandflächen, Spielplätzen, Adventure-Golf-Anlagen oder sonstiger Außenanlagen, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder kostenfreie Stornierung, sofern die Nutzung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes weiterhin möglich ist.
Teil B – Nutzung des Resorts
• 8 Nutzung der Mietobjekte
(1) Die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Ferienhäuser, Mietunterkünfte und sonstigen Mietobjekte dürfen ausschließlich zu Erholungs-, Freizeit- und Beherbergungszwecken im Rahmen des vereinbarten Vertrags genutzt werden.
Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken, als dauerhafter Wohnsitz oder zu sonstigen vertragswidrigen Zwecken ist unzulässig, soweit der Betreiber einer solchen Nutzung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(2) Die in der Buchungsbestätigung angegebene beziehungsweise für das jeweilige Mietobjekt festgelegte maximale Personenzahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Maßgeblich sind sämtliche Personen, unabhängig von ihrem Alter.
Der Betreiber ist berechtigt, bei einer Überschreitung der zulässigen Belegung den Zutritt weiterer Personen zu verweigern oder den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
(3) Das Veranstalten von Partys, Feiern, Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften, die über den üblichen Gebrauch einer Ferienunterkunft hinausgehen oder geeignet sind, andere Gäste zu stören oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Resorts zu beeinträchtigen, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betreibers unzulässig.
Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmaufkommen, musikalischer Beschallung oder einer größeren Anzahl von Besuchern.
(4) Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Unterkunft an Dritte, insbesondere durch Untervermietung oder die Weitergabe an andere Personen über Internetplattformen oder sonstige Vermittlungsdienste, ist ohne vorherige Zustimmung des Betreibers unzulässig.
Dies gilt auch für eine teilweise Überlassung einzelner Räume oder Schlafplätze.
(5) Der Gast ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich sämtlicher Einrichtungen, Möbel, technischer Anlagen und des Inventars pfleglich und schonend zu behandeln sowie ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu nutzen.
Beschädigungen, Mängel oder Funktionsstörungen sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
(6) Das zum Mietobjekt gehörende Inventar verbleibt im Eigentum des Betreibers und darf weder entfernt noch außerhalb des Mietobjekts verwendet werden, soweit dies seiner Zweckbestimmung widerspricht.
Der Gast ist verpflichtet, bei Abreise sämtliche Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vollständig in der Unterkunft zu belassen.
(7) Veränderungen an der Unterkunft oder am Inventar, insbesondere Umbauten, Demontagen, Bohrungen, Verklebungen, Anstriche oder sonstige Eingriffe in die Bausubstanz oder Einrichtung, sind unzulässig.
Ebenso ist das Anbringen eigener Installationen oder technischer Einrichtungen ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.
(8) Der Gast hat das Mietobjekt während des Aufenthalts in einem ordentlichen Zustand zu halten. Bei Abreise sind insbesondere:
• sämtliche persönlichen Gegenstände zu entfernen,
• offensichtliche Verschmutzungen zu beseitigen,
• Geschirr zu reinigen,
• Hausmüll entsprechend den geltenden Entsorgungsregelungen zu entsorgen,
• Fenster und Türen ordnungsgemäß zu schließen,
• sowie sämtliche technischen Einrichtungen bestimmungsgemäß außer Betrieb zu nehmen.
Weitergehende Regelungen zur Endreinigung bleiben hiervon unberührt.
(9) Rauchen ist innerhalb der Mietobjekte grundsätzlich untersagt, soweit der Betreiber hierfür keine ausdrücklich gekennzeichneten Bereiche vorgesehen hat.
Bei Verstößen ist der Betreiber berechtigt, die Kosten einer erforderlichen Sonderreinigung sowie etwaige weitere hierdurch entstehende Schäden oder Nutzungsausfälle geltend zu machen.
(10) Der Betreiber sowie von ihm beauftragte Personen sind berechtigt, das Mietobjekt bei Gefahr im Verzug oder zur Abwehr erheblicher Gefahren jederzeit zu betreten.
Im Übrigen erfolgt ein Betreten während des Aufenthalts des Gastes nur nach vorheriger Ankündigung und unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gastes, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Gefahr im Verzug entgegenstehen.
(11) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt, den Beherbergungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und den Gast sowie sämtliche Mitreisenden des Geländes zu verweisen.
Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte besteht in diesem Fall nicht. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
(12) Die Nutzung der Mietobjekte sowie des Resortgeländes zu gewerblichen Zwecken bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.
Dies gilt insbesondere für:
• Foto-, Film- und Fernsehproduktionen,
• Werbe- und Marketingaufnahmen,
• Social-Media-, Streaming- und Influencer-Produktionen,
• gewerbliche Foto- oder Videoshootings,
• Veranstaltungen,
• Seminare,
• Schulungen,
• sowie sonstige kommerzielle oder öffentlich verwertbare Nutzungen.
Hierzu zählt ausdrücklich auch die Herstellung, Aufzeichnung oder Übertragung pornografischer, erotischer oder jugendgefährdender Inhalte sowie sonstiger Inhalte, die geeignet sind, den Ruf oder das Ansehen des Silbersee Resorts zu beeinträchtigen.
(13) Bei einem Verstoß gegen Absatz 12 ist der Betreiber berechtigt,
• den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen,
• den Gast sowie sämtliche Beteiligten unverzüglich des Geländes zu verweisen,
• die Nutzung der Unterkunft sofort zu untersagen,
• sowie Ersatz sämtlicher hierdurch entstehender Schäden zu verlangen.
Hierzu zählen insbesondere Kosten für Sonderreinigung, zusätzlichen Personal- und Verwaltungsaufwand, Sicherheitsmaßnahmen, Rechtsverfolgung sowie Nutzungsausfälle der Unterkunft.
(14) Für den durch einen Verstoß gegen Absatz 12 entstehenden zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 500,00 € zu berechnen.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
• 9 Camping- und Stellplätze
(1) Camping-, Wohnmobil- und Zeltstellplätze dürfen ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung sowie den vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden.
Der Betreiber entscheidet über die Art der zulässigen Nutzung des jeweiligen Stellplatzes. Ein Anspruch auf die Nutzung eines Stellplatzes für eine andere als die vereinbarte Nutzungsart besteht nicht.
(2) Auf einem Stellplatz dürfen ausschließlich die bei der Buchung angegebenen und vom Betreiber zugelassenen Fahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte oder sonstigen Campingunterkünfte aufgestellt werden.
Der Austausch oder die zusätzliche Aufstellung weiterer Fahrzeuge oder Unterkünfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist je Stellplatz grundsätzlich nur ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Hauptzelt zulässig.
Die Anzahl weiterer Fahrzeuge, Beistellzelte, Pavillons oder sonstiger Aufbauten richtet sich nach der Größe des Stellplatzes sowie den betrieblichen Gegebenheiten und bedarf im Zweifel der Zustimmung des Betreibers.
(4) Sämtliche Fahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Vorzelte, Markisen, Pavillons und sonstige Aufbauten müssen sich jederzeit in einem verkehrssicheren, technisch ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand befinden.
Nicht zugelassene, beschädigte, verwahrloste oder offensichtlich nicht mehr gebrauchsfähige Fahrzeuge oder Campingunterkünfte dürfen vom Betreiber zurückgewiesen oder deren Entfernung verlangt werden.
(5) Vorzelte, Sonnensegel, Pavillons, Terrassen, Einfriedungen oder sonstige Aufbauten dürfen nur errichtet werden, soweit dies auf dem jeweiligen Stellplatz zulässig ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie die Platzordnung eingehalten werden.
Dauerhafte oder fest mit dem Boden verbundene Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
(6) Die Versorgung mit Strom, Wasser und – soweit vorhanden – Abwasser erfolgt ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Einrichtungen des Betreibers.
Der Gast ist verpflichtet, ausschließlich technisch geeignete, den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Anschlussleitungen, Kupplungen und Betriebsmittel zu verwenden.
Der Betreiber ist berechtigt, offensichtlich ungeeignete oder sicherheitsgefährdende elektrische Anlagen oder Anschlüsse von der Versorgung auszuschließen.
(7) Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt werden.
Insbesondere ist es unzulässig,
• Versorgungsanschlüsse eigenmächtig zu verändern,
• mehrere Stellplätze ohne Zustimmung miteinander zu verbinden,
• Strom oder Wasser an Dritte weiterzugeben,
• Messeinrichtungen zu manipulieren oder zu umgehen,
• sowie unzulässige Leitungen oder Provisorien zu errichten.
(8) Der Betrieb von Heizgeräten, Klimaanlagen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder sonstigen elektrischen Verbrauchern mit hoher Leistungsaufnahme ist nur zulässig, soweit die technische Auslegung des jeweiligen Stromanschlusses dies zulässt und der Betreiber keine abweichenden Regelungen getroffen hat.
Der Betreiber ist berechtigt, aus Gründen der Netzsicherheit einzelne Geräte oder Nutzungen zu untersagen oder den Anschlusswert eines Stellplatzes zu begrenzen.
(9) Der Gast ist verpflichtet, sämtliche Versorgungseinrichtungen pfleglich zu behandeln und Störungen, Schäden oder Undichtigkeiten unverzüglich dem Betreiber zu melden.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder nicht zugelassene Anschlüsse entstehen, haftet der Gast nach den gesetzlichen Vorschriften.
(10) Der Betreiber ist berechtigt, Strom-, Wasser- oder sonstige Versorgungsleistungen vorübergehend zu unterbrechen oder einzuschränken, soweit dies aufgrund von Wartungsarbeiten, Reparaturen, technischen Störungen, behördlichen Anordnungen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Hieraus entstehen dem Gast keine Schadensersatzansprüche, sofern der Betreiber die Unterbrechung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und die Einschränkung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt.
(11) Die Einzelheiten zur Nutzung der Stellplätze sowie zu Fahrzeugen, Parken, technischen Anschlüssen und dem Verhalten auf dem Resortgelände ergeben sich ergänzend aus der jeweils gültigen Platzordnung, die Bestandteil des Beherbergungsvertrages ist.
(12) Das Laden von Elektrofahrzeugen, Plug-in-Hybridfahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern oder sonstigen elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Akkus ist ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und vom Betreiber freigegebenen Ladeeinrichtungen oder Stromanschlüssen zulässig. Der Betreiber ist berechtigt, das Laden an ungeeigneten oder nicht freigegebenen Stromanschlüssen aus Sicherheitsgründen zu untersagen.
• 10 Hausordnung und Platzordnung
(1) Für den Aufenthalt im Silbersee Resort gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweils gültige Platzordnung sowie gegebenenfalls weitere Haus-, Bade-, Wellness-, Sicherheits- oder Benutzungsordnungen des Betreibers.
Diese Regelwerke sind Bestandteil des Beherbergungsvertrages und von sämtlichen Gästen, Mitreisenden, Besuchern sowie sonstigen berechtigten Nutzern während des gesamten Aufenthalts zu beachten.
(2) Die jeweils gültigen Regelwerke können auf der Internetseite des Betreibers eingesehen werden und werden dem Gast auf Wunsch in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Mit Abschluss des Beherbergungsvertrages erkennt der Gast deren Geltung an.
(3) Der Gast ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Mitreisenden, Familienangehörigen, Besucher sowie sonstige von ihm zugelassene Personen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der in Absatz 1 genannten Regelwerke einhalten.
Für Verstöße dieser Personen haftet der Gast wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Betreiber ist berechtigt, die Platzordnung sowie sonstige Benutzungsordnungen aus sachlichen Gründen zu ändern oder zu ergänzen. Dies gilt insbesondere bei:
• Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben,
• Anforderungen des Sicherheits- oder Brandschutzes,
• technischen oder organisatorischen Änderungen,
• Erweiterungen oder Änderungen des Resortbetriebs,
• sowie zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, sicheren und störungsfreien Betriebs.
Änderungen werden dem Gast in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten für bestehende Vertragsverhältnisse nur insoweit, als sie dem Gast unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
(5) Verstößt ein Gast erheblich oder wiederholt gegen die Platzordnung, Hausordnung oder sonstige Benutzungsregelungen, ist der Betreiber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere Verwarnungen, Nutzungseinschränkungen, den Verweis vom Resortgelände sowie – bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen – die außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 11 Ruhezeiten
(1) Zur Gewährleistung eines angenehmen, sicheren und erholsamen Aufenthalts für alle Gäste gelten auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts folgende Ruhezeiten:
• Nachtruhe: täglich von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr
• Mittagsruhe: täglich von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Die Ruhezeiten entsprechen der jeweils gültigen Platzordnung. Im Falle einer Änderung der Platzordnung gelten die dort festgelegten Ruhezeiten.
(2) Während der Ruhezeiten sind sämtliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe, Erholung oder Sicherheit anderer Gäste zu beeinträchtigen. Hierzu gehören insbesondere:
• laute Gespräche oder sonstiges störendes Verhalten,
• das Abspielen von Musik, Radio, Fernsehern oder sonstigen Tonwiedergabegeräten in hörbarer Lautstärke außerhalb der Unterkunft oder des Stellplatzes,
• Feiern, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen mit erhöhter Geräuschentwicklung,
• handwerkliche Arbeiten sowie der Betrieb lärmintensiver Geräte oder Maschinen,
• das unnötige Laufenlassen von Motoren,
• sowie sonstige vermeidbare Lärmbelästigungen.
(3) Auch außerhalb der festgelegten Ruhezeiten hat sich jeder Gast so zu verhalten, dass andere Gäste weder gestört, gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Auf gegenseitige Rücksichtnahme ist jederzeit zu achten.
(4) Eltern, Erziehungsberechtigte sowie sonstige Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass auch Kinder und Minderjährige die geltenden Ruhezeiten einhalten und andere Gäste nicht unzumutbar beeinträchtigen.
(5) Der Gast ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitreisenden, Besucher sowie sonstige von ihm zugelassene Personen die Ruhezeiten einhalten. Für deren Verhalten haftet der Gast wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Verstöße gegen die Ruhezeiten stellen einen Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie gegen die Platzordnung dar. Der Betreiber ist berechtigt, bei erheblichen oder wiederholten Verstößen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere:
• mündliche oder schriftliche Verwarnungen,
• die Aufforderung zur sofortigen Unterlassung der Störung,
• der Verweis störender Personen vom Resortgelände,
• die außerordentliche Kündigung des Beherbergungsvertrages aus wichtigem Grund,
• sowie die Geltendmachung hierdurch entstandener Schäden oder Aufwendungen, soweit hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 12 Hunde und Haustiere
(1) Das Mitbringen von Hunden und sonstigen Haustieren ist grundsätzlich nur mit vorheriger Anmeldung und ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers zulässig. Ein Anspruch auf Mitnahme oder Haltung eines Haustieres besteht nicht.
Der Betreiber ist berechtigt, die Anzahl der mitgeführten Tiere je Unterkunft oder Stellplatz zu begrenzen oder die Mitnahme einzelner Tiere aus sachlichen Gründen abzulehnen.
(2) Hunde sind auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen. Dies gilt insbesondere auf Wegen, Gemeinschaftsflächen, Spielplätzen, Grünanlagen sowie in allen öffentlich zugänglichen Bereichen des Resorts.
Hiervon ausgenommen sind ausschließlich ausdrücklich als Freilaufflächen gekennzeichnete Bereiche, sofern solche vorhanden sind.
(3) Hunde dürfen andere Gäste weder gefährden, belästigen noch beeinträchtigen. Aggressives Verhalten, dauerhaftes Bellen oder sonstige Störungen sind zu vermeiden.
Der Betreiber ist berechtigt, im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu treffen oder das betreffende Tier vom Resortgelände auszuschließen, sofern von diesem Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für andere Gäste oder den Resortbetrieb ausgehen.
(4) Verunreinigungen durch Hunde oder sonstige Haustiere sind vom Tierhalter unverzüglich und vollständig zu beseitigen.
Hierfür sind geeignete Kotbeutel mitzuführen und zu verwenden. Die Entsorgung hat ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu erfolgen.
Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 € je Verstoß zu berechnen. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt in Unterkünften, Fahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten oder auf Stellplätzen zurückgelassen werden, sofern hierdurch Belästigungen, Gefahren oder Schäden entstehen können.
(6) Das Betreten von Spielplätzen, Badebereichen, Sanitäranlagen sowie sonstigen entsprechend gekennzeichneten Bereichen mit Hunden oder anderen Haustieren ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich gestattet ist.
Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, die Mitnahme bestimmter Hunderassen oder einzelner Tiere abzulehnen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für Tiere,
• von denen eine konkrete Gefahr für Menschen oder andere Tiere ausgeht,
• die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind,
• oder deren Haltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG), bleiben unberührt.
(8) Der Tierhalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch sein Tier verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für Schäden an:
• Mietunterkünften,
• Inventar,
• Grünanlagen,
• technischen Einrichtungen,
• Fahrzeugen,
• sowie Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(9) Erforderliche Sonderreinigungen, Desinfektionsmaßnahmen, Reparaturen oder Nutzungsausfälle aufgrund von Verschmutzungen oder Schäden durch Tiere werden dem Tierhalter nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.
(10) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• das Tier vom Resortgelände auszuschließen,
• den weiteren Aufenthalt des Tieres zu untersagen,
• den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen,
• sowie den Gast und sämtliche Mitreisenden des Resortgeländes zu verweisen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 13 Besucher
(1) Besucher von Gästen sind grundsätzlich willkommen, sofern der ordnungsgemäße Betrieb des Silbersee Resorts, die Sicherheit sowie die berechtigten Interessen anderer Gäste hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Sämtliche Besucher sind vom Gast vor Betreten des Resortgeländes anzumelden, soweit der Betreiber hierfür ein Anmeldeverfahren vorsieht. Der Betreiber ist berechtigt, die Identität von Besuchern festzustellen sowie den Zutritt vom Abschluss der Anmeldung abhängig zu machen.
(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Anzahl der Besucher, Besuchszeiten sowie den Zugang zu einzelnen Bereichen des Resorts aus betrieblichen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zu beschränken oder im Einzelfall zu untersagen.
(4) Besucher dürfen das Resortgelände ausschließlich im Rahmen der für sie geltenden Regelungen nutzen. Sie haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung sowie sämtliche weiteren Benutzungsordnungen des Betreibers einzuhalten.
(5) Besucherfahrzeuge dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen und freigegebenen Parkflächen abgestellt werden. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Stellplätzen, Rettungswegen, Grünflächen oder sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Bereichen ist unzulässig.
(6) Für Besucher können Parkgebühren sowie sonstige Nutzungsentgelte erhoben werden. Es gelten die zum Zeitpunkt der Nutzung jeweils gültigen Gebühren- und Entgelttarife des Betreibers. Diese können insbesondere durch Aushang, Preisliste oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Betreibers bekannt gemacht werden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz oder eine kostenfreie Parkmöglichkeit besteht nicht.
(7) Besucher haben den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter jederzeit Folge zu leisten. Der Betreiber ist berechtigt, Besucher aus sachlichem Grund des Resortgeländes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu verweigern.
(8) Der Gast ist dafür verantwortlich, dass sich seine Besucher ordnungsgemäß verhalten und sämtliche geltenden Regelungen einhalten. Er haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, Verunreinigungen, Störungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die durch seine Besucher verursacht werden, wie für eigenes Verhalten.
(9) Der Betreiber haftet für Schäden an Fahrzeugen oder sonstigen eingebrachten Sachen von Besuchern ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Nutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr, soweit gesetzlich zulässig.
(10) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen von Besuchern gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung oder sonstige Benutzungsordnungen ist der Betreiber berechtigt,
• Besucher unverzüglich des Resortgeländes zu verweisen,
• ein Hausverbot auszusprechen,
• den weiteren Zutritt zu untersagen,
• sowie bei schwerwiegenden Verstößen den Beherbergungsvertrag mit dem Gast außerordentlich zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 14 Fahrzeuge
(1) Auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend, soweit diese anwendbar ist und keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Es darf ausschließlich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit entspricht einer Geschwindigkeit von maximal 5 bis 7 km/h.
Jeder Fahrzeugführer hat seine Fahrweise jederzeit den örtlichen Gegebenheiten sowie dem erhöhten Schutzbedürfnis von Fußgängern, insbesondere Kindern, anzupassen.
(2) Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen oder vom Betreiber zugewiesenen Stell- und Parkflächen abgestellt werden.
Das Abstellen von Fahrzeugen ist insbesondere untersagt auf:
• Rettungswegen,
• Feuerwehrzufahrten,
• Grünflächen,
• Gehwegen,
• Zufahrten,
• sowie sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen.
Der Betreiber ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters oder Fahrzeugführers entfernen oder umsetzen zu lassen, sofern dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(3) Die Anzahl der auf einem Stellplatz zulässigen Fahrzeuge richtet sich nach der jeweiligen Buchung sowie den betrieblichen Gegebenheiten. Weitere Fahrzeuge dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Betreibers auf den hierfür vorgesehenen Besucher- oder Zusatzparkplätzen abgestellt werden.
Für zusätzliche Fahrzeuge oder Parkflächen können die jeweils gültigen Gebühren erhoben werden.
(4) Das Laden von Elektrofahrzeugen, Plug-in-Hybridfahrzeugen, E-Bikes, E-Scootern oder sonstigen elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Akkus ist ausschließlich an den hierfür vorgesehenen und vom Betreiber freigegebenen Ladeeinrichtungen oder ausdrücklich hierfür zugelassenen Stromanschlüssen zulässig.
Das Laden über gewöhnliche Campingstromanschlüsse, Verlängerungskabel, Mehrfachsteckdosen oder sonstige hierfür nicht freigegebene Einrichtungen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Der Betreiber ist berechtigt, unzulässige Ladevorgänge unverzüglich zu unterbrechen und die Stromversorgung des betreffenden Stellplatzes einzustellen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(5) Reparatur-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Anhängern sind auf dem Resortgelände grundsätzlich nicht gestattet.
Hiervon ausgenommen sind lediglich kleinere Maßnahmen zur unmittelbaren Wiederherstellung der Verkehrssicherheit oder Betriebsbereitschaft, sofern hierbei keine Umweltgefährdungen, Lärmbelästigungen oder Beeinträchtigungen anderer Gäste entstehen.
(6) Das Waschen von Fahrzeugen, Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern oder sonstigen Fahrzeugen auf dem Resortgelände ist untersagt, sofern hierfür keine ausdrücklich ausgewiesenen Bereiche vorhanden sind.
(7) Das Betanken von Fahrzeugen sowie der Umgang mit Kraftstoffen, Ölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist auf dem Resortgelände nur zulässig, soweit dies technisch unvermeidbar und gesetzlich zulässig ist. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen und dem Betreiber anzuzeigen.
(8) Fahrzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen oder Anhänger müssen sich jederzeit in einem verkehrssicheren, technisch ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand befinden.
Nicht zugelassene, stillgelegte, nicht betriebsfähige oder offensichtlich verkehrsunsichere Fahrzeuge dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht auf dem Resortgelände abgestellt werden.
(9) Der Betreiber übernimmt keine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge. Das Abstellen und Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Betreibers richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(10) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Verunreinigungen oder Beeinträchtigungen, die durch ihn, seine Mitreisenden oder seine Besucher im Zusammenhang mit Fahrzeugen verursacht werden.
Hierzu gehören insbesondere Schäden an:
• Straßen und Wegen,
• Grünanlagen,
• Versorgungsanlagen,
• Schrankenanlagen,
• Ladeeinrichtungen,
• Gebäuden,
• sowie am Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(11) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• Fahrzeuge umsetzen oder entfernen zu lassen,
• die Nutzung einzelner Park- oder Stellflächen zu untersagen,
• Ladevorgänge zu unterbrechen,
• den Fahrzeugverkehr auf dem Resortgelände einzuschränken,
• sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen.
Die hierdurch entstehenden Kosten sowie weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
Teil C – See, Strand und Freizeitangebote
• 15 Baden und Nutzung des Sees
(1) Die Nutzung des Badebereichs, des Strandes sowie des Silbersees erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Silbersee ist ein Naturgewässer. Der Gast hat sich vor der Nutzung eigenverantwortlich über die örtlichen Gegebenheiten, Wassertiefe, Sichtverhältnisse, Wetterlage, Strömungen, Beschilderungen, Sperrungen und sonstige Sicherheitsvorgaben zu informieren.
(2) Das Baden ist ausschließlich in den hierfür freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Betreten oder Nutzen gesperrter, nicht freigegebener oder besonders gekennzeichneter Bereiche ist untersagt.
(3) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für eine jederzeit gefahrlose Nutzung des Badebereichs oder des Sees. Insbesondere können sich aus der Beschaffenheit eines Naturgewässers, aus wechselnden Wasserständen, Untiefen, Pflanzenbewuchs, rutschigen Uferbereichen, Steinen, Ästen, Witterungseinflüssen, eingeschränkter Sicht, Wasserqualität oder dem Verhalten anderer Nutzer Gefahren ergeben.
(4) Eine Badeaufsicht wird nur eingesetzt, soweit dies vom Betreiber vorgesehen und vor Ort bekannt gemacht wird. Eine Badeaufsicht besteht ausschließlich während der jeweils ausdrücklich veröffentlichten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der eingesetzten Aufsichtspersonen.
(5) Auch während der Anwesenheit einer Badeaufsicht besteht keine lückenlose Einzelüberwachung sämtlicher Badegäste. Die Badeaufsicht entbindet Gäste, Eltern, Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen und sonstige Aufsichtspflichtige nicht von ihrer eigenen Sorgfalts- und Aufsichtspflicht.
(6) Außerhalb der bekannt gegebenen Zeiten der Badeaufsicht besteht keine Wasseraufsicht. Die Nutzung des Sees außerhalb dieser Zeiten erfolgt ausschließlich eigenverantwortlich und auf eigene Gefahr.
(7) Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer sowie Personen mit eingeschränkter Schwimmfähigkeit dürfen den Badebereich und den See nur unter geeigneter, ständiger und verantwortlicher Aufsicht einer volljährigen Begleitperson nutzen.
(8) Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Kinder und Minderjährige während des gesamten Aufenthalts am See, am Strand und im Wasser aktiv zu beaufsichtigen. Eine Übertragung dieser Aufsichtspflicht auf den Betreiber oder auf eine etwaig anwesende Badeaufsicht erfolgt nicht.
(9) Das Baden ist untersagt:
• bei Gewitter, Sturm, Starkregen oder sonstigen gefährlichen Wetterlagen,
• bei behördlichen oder betrieblichen Sperrungen,
• außerhalb der freigegebenen Badebereiche,
• bei Dunkelheit, soweit keine ausdrückliche Freigabe erfolgt,
• unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln,
• bei gesundheitlichen Einschränkungen, die eine sichere Nutzung des Gewässers gefährden können.
(10) Sprünge ins Wasser sind nur an ausdrücklich hierfür freigegebenen Stellen zulässig. Das Springen von Stegen, Uferbefestigungen, Böschungen, Bäumen, Anlagen, Spielgeräten, Booten oder sonstigen nicht freigegebenen Stellen ist untersagt.
(11) Das Mitbringen und Nutzen eigener Wassersportgeräte, insbesondere SUP-Boards, Schlauchboote, Kajaks, Kanus, Luftmatratzen, Schwimminseln, Segel- oder Elektroboote, ist nur zulässig, sofern der Betreiber dies ausdrücklich gestattet hat und keine behördlichen, sicherheitsrelevanten oder naturschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.
(12) Motorisierte Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge mit Verbrennungsantrieb sowie sonstige Geräte, die geeignet sind, andere Gäste zu gefährden, den Badebetrieb zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verschmutzen, sind untersagt, sofern der Betreiber keine ausdrückliche Ausnahme genehmigt hat.
(13) Die Nutzung von Wassersportgeräten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Nutzer ist für die Verkehrssicherheit, Eignung und ordnungsgemäße Verwendung seines Geräts selbst verantwortlich. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Wassersportgeräte, deren Nutzung oder daraus entstehende Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
(14) Den Anweisungen des Betreibers, seiner Mitarbeiter, der Badeaufsicht sowie sonstiger beauftragter Personen ist jederzeit Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere bei Gefahrenlagen, Überfüllung, Wetterumschwüngen, Rettungseinsätzen, technischen Störungen, Wasserverunreinigungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen.
(15) Der Betreiber ist berechtigt, den Badebereich, den Strand, einzelne Wasserflächen oder den gesamten See aus sachlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren oder die Nutzung einzuschränken. Dies gilt insbesondere bei:
• Gewitter, Sturm, Unwetter oder sonstigen Wettergefahren,
• schlechter Sicht oder Dunkelheit,
• behördlichen Anordnungen,
• hygienischen oder wasserqualitätsbezogenen Gründen,
• Verdacht auf Verunreinigungen,
• Blaualgen, Algenbildung oder sonstigen natürlichen Beeinträchtigungen,
• Rettungs- oder Polizeieinsätzen,
• Überfüllung,
• Bau-, Pflege- oder Sicherungsmaßnahmen,
• sonstigen Gefahren für Gäste, Mitarbeiter oder Dritte.
(16) Witterungsbedingte, sicherheitsbedingte, behördliche oder organisatorische Einschränkungen der Nutzung des Sees, des Badebereichs oder des Strandes begründen keinen Anspruch auf Minderung, Schadensersatz, kostenfreie Stornierung oder sonstige Erstattung, sofern die gebuchte Unterkunft oder der gebuchte Stellplatz weiterhin nutzbar bleibt und der Betreiber die Einschränkung nicht zu vertreten hat.
(17) Der Gast ist verpflichtet, den Badebereich, den Strand und den See rücksichtsvoll, sauber und sicher zu nutzen. Glasflaschen, zerbrechliche Gegenstände, offene Feuer, Grillen außerhalb freigegebener Bereiche sowie das Einbringen von Müll, Chemikalien, Ölen, Seifen oder sonstigen Verunreinigungen in das Gewässer sind untersagt.
(18) Tiere dürfen den Badebereich und den See nur nutzen, soweit dies ausdrücklich durch Beschilderung oder durch den Betreiber gestattet ist. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Hunden und Haustieren sowie die Platzordnung.
(19) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des Badebereichs, des Strandes und des Sees nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für naturtypische Risiken, eigenverantwortliches Verhalten des Gastes, Verstöße gegen Sicherheitsregeln, Missachtung von Beschilderungen oder Anweisungen sowie für das Verhalten anderer Gäste ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(20) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung des Badebereichs oder des Sees zu untersagen, den Gast vom Badebereich oder Resortgelände zu verweisen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 16 Spielplätze
(1) Die Nutzung der Spielplätze, Spielgeräte und sonstigen Kinder- und Freizeitbereiche des Silbersee Resorts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr und nur im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung.
(2) Spielplätze und Spielgeräte dürfen nur von Personen genutzt werden, für die sie nach Art, Größe, Altersempfehlung und Beschilderung bestimmt sind. Vor Ort angebrachte Hinweise, Altersangaben, Nutzungsvorgaben und Sperrungen sind zu beachten.
(3) Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen sind verpflichtet, Kinder und Minderjährige während der Nutzung der Spielplätze und Spielgeräte eigenverantwortlich und angemessen zu beaufsichtigen.
Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Betreiber findet nicht statt.
(4) Die Nutzung der Spielplätze ist nur bei geeigneten Witterungs- und Lichtverhältnissen zulässig. Bei Dunkelheit, Gewitter, Sturm, Glätte, starkem Regen oder sonstigen gefährlichen Bedingungen kann die Nutzung untersagt oder eingeschränkt werden.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, Spielplätze, Spielgeräte oder einzelne Freizeitbereiche aus Sicherheits-, Wartungs-, Reinigungs-, Reparatur- oder Organisationsgründen vorübergehend zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken.
(6) Gesperrte Spielgeräte oder abgesperrte Bereiche dürfen nicht betreten oder genutzt werden. Absperrungen, Warnhinweise und Anweisungen des Betreibers sind zwingend zu beachten.
(7) Spielgeräte sind pfleglich und bestimmungsgemäß zu nutzen. Untersagt sind insbesondere:
• mutwillige Beschädigungen,
• gefährliches Verhalten,
• Klettern außerhalb vorgesehener Bereiche,
• Schubsen, Drängeln oder Werfen von Gegenständen,
• Nutzung durch ungeeignete Personen,
• Nutzung mit Fahrrädern, Rollern, Skateboards oder ähnlichen Fahrzeugen, soweit dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.
(8) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von Spielplätzen und Spielgeräten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Haftung für Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, fehlender Beaufsichtigung, Missachtung von Hinweisen oder eigenverantwortlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Schäden, Mängel oder Gefahren an Spielgeräten oder Spielbereichen sind dem Betreiber unverzüglich zu melden. Die weitere Nutzung erkennbar beschädigter oder unsicherer Spielgeräte ist untersagt.
(10) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen ist der Betreiber berechtigt, die Nutzung der Spielplätze oder Spielgeräte zu untersagen, Personen vom jeweiligen Bereich zu verweisen und bei erheblichen oder wiederholten Verstößen weitere Maßnahmen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Platzordnung zu ergreifen.
• 17 Adventure Golf
(1) Die Adventure-Golf-Anlage des Silbersee Resorts dient ausschließlich der Freizeit- und Erholungsnutzung. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr und ausschließlich während der vom Betreiber bekannt gegebenen Öffnungs- und Betriebszeiten.
(2) Die Nutzung der Anlage ist nur mit den vom Betreiber bereitgestellten oder ausdrücklich zugelassenen Spielgeräten gestattet. Eigene Schläger, Bälle oder sonstige Spielgeräte dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers verwendet werden.
(3) Die Adventure-Golf-Anlage ist pfleglich und ausschließlich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Sämtliche Einrichtungen, Hindernisse, Spielflächen, Wege, Brücken, Dekorationen und technischen Anlagen sind sorgfältig zu behandeln.
(4) Aus Sicherheitsgründen ist insbesondere untersagt:
• das Betreten oder Überklettern von Hindernissen oder Dekorationselementen,
• das Schlagen von Golfbällen außerhalb der vorgesehenen Bahnen,
• das Werfen von Schlägern, Bällen oder sonstigen Gegenständen,
• mutwillige Beschädigungen oder Manipulationen an der Anlage,
• das Mitführen oder Benutzen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollern oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln auf der Spielfläche,
• sowie jedes Verhalten, das andere Gäste gefährden oder den Spielbetrieb beeinträchtigen kann.
(5) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Adventure-Golf-Anlage nur in Begleitung und unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Begleitperson nutzen. Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Aufsichtspersonen bleiben während der gesamten Nutzung für die Beaufsichtigung verantwortlich.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, den Spielbetrieb aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei Gewitter, Sturm, Starkregen, Glätte, technischen Störungen, Wartungsarbeiten oder sonstigen Gefahrenlagen, vorübergehend einzuschränken oder vollständig einzustellen.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Schadensersatz oder sonstige Entschädigungen. Bereits gezahlte Nutzungsentgelte werden ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen erstattet.
(7) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Adventure-Golf-Anlage ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Haftung für Schäden, die insbesondere entstehen durch:
• unsachgemäße Nutzung der Anlage,
• Missachtung von Hinweisen oder Anweisungen,
• eigenverantwortliches Verhalten,
• mangelnde Beaufsichtigung von Kindern,
• das Verhalten anderer Gäste,
• oder durch typische, mit der Nutzung einer Adventure-Golf-Anlage verbundene Risiken,
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Jeder Nutzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche von ihm verursachten Schäden an der Adventure-Golf-Anlage, an Spielgeräten, Einrichtungen, Bepflanzungen oder sonstigem Eigentum des Betreibers.
Beschädigungen sind dem Betreiber unverzüglich anzuzeigen.
(9) Mutwillige oder grob fahrlässig verursachte Beschädigungen werden dem Verursacher in voller Höhe der Reparatur-, Wiederbeschaffungs- und Folgekosten in Rechnung gestellt. Hierzu gehören insbesondere auch notwendige Sperrungen einzelner Bahnen, Nutzungsausfälle, zusätzlicher Personalaufwand sowie erforderliche Reinigungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen.
(10) Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist jederzeit Folge zu leisten. Der Betreiber ist berechtigt, Personen, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Platzordnung oder sonstige Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Spielbetrieb erheblich stören, ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises von der weiteren Nutzung auszuschließen und des Geländes zu verweisen.
(11) Das gewerbliche Fotografieren, Filmen oder die Nutzung der Adventure-Golf-Anlage für Werbe-, Film-, Streaming-, Social-Media- oder sonstige kommerzielle Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Dies gilt auch für Veranstaltungen, Turniere oder sonstige organisierte Gruppenveranstaltungen, soweit diese über den gewöhnlichen Freizeitbetrieb hinausgehen.
• 18 Sauna, Whirlpool und Wellnesseinrichtungen
(1) Die Nutzung von Saunen, Whirlpools sowie sonstigen Wellness- und Spa-Einrichtungen des Silbersee Resorts erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweiligen Benutzungshinweise des Betreibers.
Die Nutzung setzt voraus, dass der Gast gesundheitlich hierzu in der Lage ist. Der Betreiber übernimmt keine medizinische Beratung oder Überwachung.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, seinen Gesundheitszustand eigenverantwortlich zu beurteilen. Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Epilepsie, offenen Wunden, ansteckenden Krankheiten, Schwangerschaften mit ärztlichen Einschränkungen oder sonstigen gesundheitlichen Risiken wird empfohlen, vor der Nutzung ärztlichen Rat einzuholen.
Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung.
(3) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Sauna- und Whirlpoolanlagen nur in Begleitung sowie unter ständiger Aufsicht einer volljährigen und verantwortlichen Begleitperson nutzen.
Die Aufsichtspflicht verbleibt jederzeit bei den Eltern oder sonstigen Aufsichtspersonen. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Betreiber findet nicht statt.
(4) Vor der Nutzung des Whirlpools ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Nutzung der Sauna und des Whirlpools hat ausschließlich in sauberem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu erfolgen.
Insbesondere ist untersagt:
• die Nutzung bei ansteckenden Krankheiten,
• das Einbringen von Seifen, Shampoos, Badezusätzen, Ölen oder Chemikalien,
• das Mitführen von Glasflaschen oder Glasbehältern,
• das Essen im Whirlpool oder in der Sauna,
• das Mitführen von Haustieren.
(5) Die Nutzung der Sauna oder des Whirlpools unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln ist untersagt.
Der Betreiber ist berechtigt, Personen, bei denen der Verdacht einer alkohol- oder drogenbedingten Beeinträchtigung besteht, die Nutzung der Wellnesseinrichtungen zu untersagen.
(6) Die Temperatur der Sauna sowie des Whirlpools wird vom Betreiber entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen eingestellt.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasser- oder Raumtemperatur besteht nicht.
Der Gast darf keinerlei Veränderungen an Steuerungen, Reglern, Heizungen, Pumpen oder sonstigen technischen Einrichtungen vornehmen.
Insbesondere ist es untersagt,
• Temperaturgrenzen zu verändern,
• Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb zu setzen,
• technische Anlagen zu manipulieren,
• eigenmächtig Wasser nachzufüllen oder abzulassen,
• chemische Zusätze einzubringen,
• oder sonstige Eingriffe in die technischen Einrichtungen vorzunehmen.
(7) Sauna, Whirlpool und sämtliche Wellnessanlagen sind pfleglich zu behandeln.
Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten oder Verstöße gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen.
Hierzu gehören insbesondere Schäden an:
• Heiz- und Filteranlagen,
• Pumpen,
• Steuerungen,
• Wasseraufbereitungsanlagen,
• Saunatechnik,
• Mobiliar,
• Verglasungen,
• Holzverkleidungen,
• sowie sämtlichen technischen Einrichtungen.
(8) Festgestellte Beschädigungen, Funktionsstörungen oder außergewöhnliche Betriebszustände sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Die weitere Nutzung offensichtlich beschädigter oder nicht ordnungsgemäß funktionierender Anlagen ist untersagt.
(9) Der Betreiber ist berechtigt, Wellnesseinrichtungen aus Sicherheits-, Hygiene-, Wartungs-, Reparatur- oder technischen Gründen jederzeit vorübergehend außer Betrieb zu nehmen oder die Nutzung einzuschränken.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder sonstige Entschädigungen, sofern die Einschränkung nur vorübergehend erfolgt und der Betreiber sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(10) Die Nutzung erfolgt unter Beachtung der allgemein anerkannten Sicherheitsregeln. Insbesondere ist untersagt:
• in den Whirlpool zu springen,
• auf Einbauten oder Umrandungen zu klettern,
• Rettungs- oder Sicherheitseinrichtungen zu entfernen oder zu verändern,
• elektrische Geräte im oder unmittelbar am Whirlpool oder der Sauna zu benutzen,
• sowie jede Nutzung, die geeignet ist, Personen zu gefährden oder die Anlagen zu beschädigen.
(11) Der Betreiber haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Sauna oder des Whirlpools ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Haftung für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle, die insbesondere auf
• einer Überschätzung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit,
• gesundheitlichen Vorerkrankungen,
• Missachtung der Benutzungshinweise,
• mangelnder Beaufsichtigung von Kindern,
• alkohol- oder drogenbedingter Beeinträchtigung,
• oder einer unsachgemäßen Nutzung
beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(12) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• die Nutzung der Wellnesseinrichtungen unverzüglich zu untersagen,
• den Zugang zu Sauna und Whirlpool zu sperren,
• den Beherbergungsvertrag außerordentlich zu kündigen,
• sowie Schadensersatz und Ersatz sämtlicher hierdurch entstandener Aufwendungen zu verlangen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 19 Grillen, Feuerstellen und Brandschutz
(1) Aus Gründen des Brand-, Umwelt- und Personenschutzes ist das Grillen sowie das Entzünden von Feuer auf dem Gelände des Silbersee Resorts ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Das Grillen ist grundsätzlich ausschließlich mit technisch einwandfreien Gasgrills gestattet.
Holzkohlegrills, Einweggrills, Pelletgrills, Holzgrills, Smoker oder sonstige Grillgeräte mit offener Glut sind nicht zulässig, sofern der Betreiber hierfür keine ausdrückliche Ausnahme oder einen besonders gekennzeichneten Bereich freigegeben hat.
(3) Offene Feuerstellen, Lagerfeuer, Feuerkörbe, Feuerschalen, Schwedenfeuer oder vergleichbare Feuer dürfen ausschließlich an den vom Betreiber ausdrücklich hierfür freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Feuerstellen betrieben werden.
Ein Anspruch auf die Nutzung einer Feuerstelle besteht nicht.
(4) Das Entzünden von Feuer außerhalb der ausdrücklich freigegebenen Feuerstellen ist auf dem gesamten Resortgelände untersagt.
Dies gilt insbesondere für:
• Stellplätze,
• Terrassen,
• Grünflächen,
• Strandbereiche,
• Wald- und Uferbereiche,
• Parkplätze,
• Wege,
• sowie sämtliche sonstigen nicht ausdrücklich freigegebenen Flächen.
(5) Gasgrills dürfen ausschließlich
• auf den hierfür vom Betreiber freigegebenen Stellplätzen,
• auf den Terrassen der Mietunterkünfte,
• oder auf ausdrücklich ausgewiesenen Grillbereichen
betrieben werden.
Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Bereiche jederzeit aus Sicherheitsgründen für das Grillen oder offene Feuer zu sperren.
(6) Es dürfen ausschließlich technisch einwandfreie Gasgrills verwendet werden, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der Betreiber ist berechtigt, den Betrieb offensichtlich beschädigter oder unsicherer Grillgeräte jederzeit zu untersagen.
(7) Der Gast ist verpflichtet, sich vor jeder Benutzung von der Betriebssicherheit seines Grillgerätes sowie der angeschlossenen Gasflaschen, Druckminderer, Schläuche und Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen.
Der Betreiber übernimmt keine Prüfung privater Grillgeräte und keine Verantwortung für deren technischen Zustand.
(8) Grillgeräte sowie freigegebene Feuerstellen dürfen ausschließlich unter ständiger Aufsicht betrieben werden.
Nach Beendigung der Nutzung ist sicherzustellen, dass sämtliche Flammen und Glut vollständig gelöscht und keine Brandgefahr mehr besteht.
(9) Bei erhöhter Waldbrandgefahr, behördlichen Anordnungen, Sturm, Trockenheit oder sonstigen sicherheitsrelevanten Umständen ist der Betreiber berechtigt, das Grillen sowie sämtliche offenen Feuer – auch an grundsätzlich freigegebenen Feuerstellen – jederzeit vorübergehend oder vollständig zu untersagen.
Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist unverzüglich Folge zu leisten.
(10) Das Verbrennen von Abfällen, Gartenabfällen, Papier, Kartonagen, Verpackungen oder sonstigen Gegenständen ist auf dem gesamten Resortgelände untersagt.
(11) Gasflaschen dürfen ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften sowie den Herstellervorgaben betrieben und gelagert werden.
Beschädigte, undichte oder offensichtlich nicht betriebssichere Gasanlagen dürfen nicht verwendet werden.
(12) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch ihn, seine Mitreisenden, Besucher oder die von ihnen verwendeten Grillgeräte oder Feuerstellen verursacht werden.
Hierzu zählen insbesondere Schäden an Gebäuden, Mietunterkünften, Stellplätzen, technischen Einrichtungen, Bäumen, Grünanlagen sowie am Eigentum anderer Gäste oder des Betreibers.
(13) Entstehen dem Betreiber aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Paragraphen zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, insbesondere durch Feuerwehreinsätze, Sicherheitsmaßnahmen, Reparaturen, Reinigungsarbeiten, Betriebsunterbrechungen oder Nutzungsausfälle, sind diese vom Gast nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.
(14) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• den Grill- oder Feuerbetrieb sofort zu untersagen,
• die Entfernung des Grillgerätes zu verlangen,
• Personen vom Resortgelände zu verweisen,
• sowie bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 20 Drohnen und unbemannte Luftfahrtsysteme
(1) Das Starten, Landen sowie der Betrieb von Drohnen und sonstigen unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts ist grundsätzlich untersagt.
Dies gilt unabhängig von Gewicht, Größe, Kamerafunktion oder einer vorhandenen behördlichen Erlaubnis des Drohnenbetreibers.
(2) Ausnahmen sind ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(3) Eine Genehmigung kann insbesondere versagt oder widerrufen werden, wenn
• die Privatsphäre anderer Gäste beeinträchtigt werden könnte,
• Sicherheitsinteressen des Resortbetriebs entgegenstehen,
• Tiere oder die natürliche Umgebung gestört werden könnten,
• der Resortbetrieb beeinträchtigt wird,
• gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen,
• oder sonstige berechtigte Interessen des Betreibers dies erfordern.
(4) Das Anfertigen von Foto-, Video-, Film- oder Tonaufnahmen mittels Drohnen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betreibers untersagt.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie sonstige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und sind vom Drohnenbetreiber eigenverantwortlich einzuhalten.
(5) Der Betrieb von Drohnen darf weder Gäste, Besucher, Mitarbeiter, Tiere noch den Resortbetrieb gefährden oder beeinträchtigen.
Insbesondere ist jede Nutzung untersagt, die
• Tiere aufscheucht oder beeinträchtigt,
• andere Gäste belästigt,
• Lärm verursacht,
• in die Privatsphäre Dritter eingreift,
• oder die Sicherheit des Resortbetriebs beeinträchtigt.
(6) Der Drohnenbetreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den Betrieb seiner Drohne entstehen.
Dies gilt insbesondere für Schäden an
• Gebäuden,
• Fahrzeugen,
• Bäumen und Grünanlagen,
• technischen Einrichtungen,
• Eigentum anderer Gäste,
• sowie am Eigentum des Betreibers.
(7) Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Drohnen oder sonstiger Fluggeräte.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, bei Verstößen gegen diesen Paragraphen
• den Betrieb der Drohne unverzüglich zu untersagen,
• den sofortigen Abbruch des Fluges zu verlangen,
• die Entfernung der Drohne vom Resortgelände zu verlangen,
• ein Hausverbot auszusprechen,
• den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
• sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
• 21 Angeln
(1) Das Angeln ist auf dem gesamten Gelände des Silbersee Resorts sowie im Silbersee grundsätzlich untersagt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Gast im Besitz eines Fischereischeins, einer Angelerlaubnis oder sonstiger Berechtigungen ist.
(2) Ausnahmen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Betreibers.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(3) Das Mitführen oder Ausbringen von Angelruten, Reusen, Netzen, Senken, Fischfallen oder sonstigen Fanggeräten zum Zwecke des Fischfangs ist ohne Genehmigung des Betreibers untersagt.
(4) Das Anfüttern von Fischen sowie das Einbringen von Futtermitteln, Ködern oder sonstigen Stoffen in den See ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.
(5) Bei Verstößen gegen dieses Angelverbot ist der Betreiber berechtigt,
• die sofortige Einstellung der Angeltätigkeit zu verlangen,
• den Gast zur Entfernung sämtlicher Angelgeräte aufzufordern,
• Angelgeräte bis zum Verlassen des Resortgeländes sicherzustellen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung des Hausrechts erforderlich und rechtlich zulässig ist,
• den Gast des Resortgeländes zu verweisen,
• sowie den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.
(6) Für den durch einen Verstoß gegen dieses Angelverbot entstehenden zusätzlichen Kontroll-, Verwaltungs- und Organisationsaufwand ist der Betreiber berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 250,00 € je Verstoß zu berechnen.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
(7) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Beeinträchtigungen oder Kosten, die durch unerlaubtes Angeln oder Verstöße gegen diesen Paragraphen entstehen. Hierzu zählen insbesondere Schäden am Fischbestand, an Einrichtungen des Resorts, an der Uferbefestigung sowie Kosten für notwendige Kontrollen, Sicherungsmaßnahmen oder behördliche Verfahren.
(8) Weitergehende gesetzliche Ansprüche sowie das Hausrecht des Betreibers bleiben unberührt.
Teil D – Haftung
• 22 Haftung des Gastes
(1) Der Gast ist verpflichtet, sämtliche ihm überlassenen Unterkünfte, Stellplätze, Einrichtungen, technischen Anlagen sowie das gesamte Inventar während des Aufenthalts pfleglich, sorgfältig und ausschließlich entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu nutzen.
(2) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Verunreinigungen, Verluste oder sonstigen Beeinträchtigungen, die er selbst oder seine Mitreisenden, Besucher, Kinder, Haustiere oder sonstige von ihm zugelassene Personen schuldhaft verursachen.
(3) Die Haftung des Gastes umfasst insbesondere Schäden an oder den Verlust von:
• Gebäuden und baulichen Anlagen,
• Ferienhäusern und sonstigen Mietunterkünften,
• Möbeln und Einrichtungsgegenständen,
• Küchen, Elektrogeräten und Haushaltsgeräten,
• Geschirr, Gläsern, Besteck und sonstigem Inventar,
• Heizungs-, Klima-, Sanitär- und Lüftungsanlagen,
• Whirlpools, Saunen und sämtlichen Wellnesseinrichtungen,
• technischen Einrichtungen und Steuerungen,
• Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern sowie sonstigen Zutrittsmedien,
• Strom-, Wasser- und Abwasseranlagen,
• Fenstern, Türen und Verglasungen,
• Terrassen, Zäunen und Außenanlagen,
• Fahrrädern, Leihfahrrädern, E-Bikes sowie sonstigen Miet- oder Leihgegenständen,
• Spiel- und Freizeiteinrichtungen,
• sowie sämtlichem weiteren Eigentum des Betreibers.
(4) Der Gast ist verpflichtet, Beschädigungen, Mängel, Störungen oder Verluste unverzüglich nach deren Feststellung dem Betreiber anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige schuldhaft und entstehen hierdurch weitere Schäden oder Mehraufwendungen, haftet der Gast auch für diese Folgeschäden.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern, elektronischen Zutrittsmedien oder sonstigen Schließsystemen haftet der Gast für sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.
Hierzu gehören insbesondere:
• Ersatzbeschaffung,
• Neuprogrammierung elektronischer Schließsysteme,
• Austausch von Schließzylindern,
• Austausch kompletter Schließanlagen,
• Sicherheitsmaßnahmen,
• Personal- und Verwaltungsaufwand,
• sowie hierdurch verursachte Nutzungsausfälle.
(6) Verursacht der Gast Schäden an technischen Einrichtungen, insbesondere an Sauna-, Whirlpool-, Heizungs-, Klima-, Elektro-, Wasser- oder sonstigen Versorgungsanlagen, haftet er für sämtliche hierdurch entstehenden Reparatur-, Wiederherstellungs-, Prüfungs- und Folgekosten.
Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Veränderungen oder Missachtung von Bedienungsanleitungen entstehen.
(7) Normale, vertragsgemäße Abnutzung sowie gewöhnlicher Verschleiß begründen keine Haftung des Gastes.
(8) Der Betreiber ist berechtigt, entstandene Schäden vor der Beseitigung zu dokumentieren, insbesondere durch Fotografien, Videoaufnahmen oder die Hinzuziehung von Sachverständigen.
Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Gast, soweit sich der Schaden als von ihm verursacht herausstellt.
(9) Soweit der Betreiber aufgrund eines vom Gast verursachten Schadens Ansprüche Dritter erfüllen muss oder behördliche Maßnahmen erforderlich werden, hat der Gast den Betreiber von sämtlichen hieraus entstehenden Kosten, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, soweit er den Schaden zu vertreten hat.
(10) Der Betreiber ist berechtigt, berechtigte Schadensersatzansprüche mit einer geleisteten Sicherheitsleistung oder Kaution zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(11) Kann eine Unterkunft oder Einrichtung aufgrund eines vom Gast verursachten Schadens vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt vermietet oder genutzt werden, haftet der Gast auch für den hierdurch entstehenden Nutzungsausfall, soweit dieser nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähig ist.
(12) Der Betreiber empfiehlt dem Gast ausdrücklich den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
(13) Die vorstehenden Regelungen lassen weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche des Betreibers unberührt.
(14) Zur transparenten Abwicklung von Schäden, Verlusten und außergewöhnlichen Reinigungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen führt der Betreiber ein Schadens- und Kostenverzeichnis.
Dieses Schadens- und Kostenverzeichnis ist Bestandteil des Beherbergungsvertrages und kann in seiner jeweils gültigen Fassung beim Betreiber eingesehen oder auf dessen Internetseite abgerufen werden.
Es dient der nachvollziehbaren Darstellung typischer Schadensfälle sowie der hierfür regelmäßig entstehenden Aufwendungen.
(15) Das Schadens- und Kostenverzeichnis enthält insbesondere, jedoch nicht abschließend, Regelungen zu folgenden Schadensfällen:
• Verlust von Schlüsseln, Schlüsselkarten, Transpondern oder sonstigen Zutrittsmedien,
• Sonderreinigungen nach unerlaubtem Rauchen,
• Sonderreinigungen aufgrund außergewöhnlicher Verschmutzungen,
• Sonderreinigungen infolge von Haustieren,
• Ersatz fehlender oder beschädigter Möbel,
• Ersatz beschädigter Matratzen, Bettwaren oder Polstermöbel,
• Ersatz fehlenden oder beschädigten Geschirrs, Bestecks, Gläsern und Küchenausstattung,
• Schäden an Whirlpool-, Sauna- oder sonstigen Wellnesseinrichtungen,
• Schäden an technischen Einrichtungen,
• Schäden an Inventar und Ausstattung,
• Wiederherstellungskosten nach unsachgemäßer Nutzung,
• sowie weitere typische Schadens- und Kostenfälle.
(16) Die im Schadens- und Kostenverzeichnis aufgeführten Beträge stellen grundsätzlich den regelmäßigen Wiederbeschaffungswert, die üblichen Reparaturkosten oder den typischerweise entstehenden Aufwand dar.
Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Betreiber bleibt berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
• 23 Haftung des Betreibers
(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Betreiber haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Betreibers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Beherbergungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist eine Haftung des Betreibers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit sämtlicher Einrichtungen, Anlagen oder Angebote des Resorts.
Insbesondere besteht keine Haftung für vorübergehende Einschränkungen oder Ausfälle aufgrund von
• Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
• technischen Störungen,
• Strom-, Wasser-, Gas- oder Internetausfällen,
• behördlichen Anordnungen,
• Sicherheitsmaßnahmen,
• Witterungseinflüssen,
• höherer Gewalt,
• Naturereignissen,
• oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegen,
soweit den Betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
(6) Der Betreiber haftet nicht für Beeinträchtigungen des Aufenthalts, die auf naturbedingten oder standorttypischen Gegebenheiten beruhen.
Hierzu gehören insbesondere:
• Witterungseinflüsse,
• Regen, Sturm oder Gewitter,
• Pollenflug,
• Laubfall,
• Sand,
• Schlamm,
• Algenbildung,
• Wasserpflanzen,
• Insekten,
• Mücken,
• Zecken,
• Wildtiere,
• Vogelkot,
• Naturgeräusche,
• Gerüche aus Wald, Gewässern oder Landwirtschaft,
• sowie sonstige naturtypische Erscheinungen.
Diese stellen keinen Mangel der gebuchten Unterkunft oder des Resortgeländes dar.
(7) Der Betreiber haftet nicht für Leistungsunterbrechungen oder Einschränkungen, die durch Dritte verursacht werden und außerhalb seines Einflussbereichs liegen.
Hierzu zählen insbesondere Störungen der öffentlichen Strom-, Wasser-, Gas-, Telekommunikations- oder Internetversorgung sowie Ausfälle von Mobilfunknetzen oder Navigationsdiensten.
(8) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch das Verhalten anderer Gäste, Besucher oder sonstiger Dritter entstehen, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Betreibers beruhen.
(9) Der Betreiber haftet nicht für Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstiges Eigentum des Gastes, soweit hierfür keine gesetzliche Haftung besteht oder keine ausdrückliche Verwahrung übernommen wurde.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Gastwirts (§§ 701 ff. BGB) bleiben unberührt.
(10) Sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie sonstiger vom Betreiber mit der Leistungserbringung beauftragter Personen.
(11) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, bleiben unberührt.
(12) Der Betreiber schuldet keinen bestimmten Urlaubserfolg oder eine bestimmte Wetterlage, Wasserqualität, Tier- oder Pflanzenfreiheit, Internetgeschwindigkeit, Mobilfunkversorgung, Ruhe oder sonstige subjektive Erwartungen des Gastes. Saisonale, witterungsbedingte oder naturbedingte Veränderungen sowie vorübergehende Einschränkungen einzelner Anlagen oder Angebote stellen grundsätzlich keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar, soweit die vertragsgemäße Nutzung der gebuchten Unterkunft oder des Stellplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
• 24 Haftung für Wertgegenstände, Fahrzeuge und eingebrachte Sachen
(1) Der Betreiber übernimmt keine Bewachung oder Verwahrung der vom Gast eingebrachten Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstigen Sachen, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde.
(2) Jeder Gast ist selbst dafür verantwortlich, seine Wertgegenstände, Fahrzeuge und sonstigen persönlichen Gegenstände gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder sonstige Beeinträchtigungen angemessen zu sichern.
(3) Der Betreiber haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Untergang eingebrachter Sachen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Gastwirts gemäß §§ 701 ff. BGB bleiben unberührt.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Betreiber insbesondere keine Haftung für:
• Bargeld,
• Schmuck,
• Uhren,
• Edelmetalle,
• Wertpapiere,
• Urkunden,
• Datenträger,
• Mobiltelefone,
• Tablets,
• Laptops,
• Kameras,
• Drohnen,
• Fahrräder,
• E-Bikes,
• Pedelecs,
• E-Scooter,
• SUP-Boards,
• Kanus,
• Kajaks,
• Schlauchboote,
• Boote,
• Angelgeräte,
• Sport- und Freizeitausrüstung,
• Campingausrüstung,
• Kraftfahrzeuge,
• Wohnmobile,
• Wohnwagen,
• Anhänger,
• sowie sonstige Wertgegenstände oder persönliche Gegenstände,
sofern hierfür keine gesetzliche Haftung besteht oder der Betreiber diese Gegenstände nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen hat.
(5) Das Abstellen oder Abstellenlassen von Fahrzeugen, Fahrrädern, E-Bikes, SUP-Boards, Booten oder sonstigen Gegenständen auf dem Resortgelände begründet keinen Verwahrungsvertrag.
Insbesondere stellt die Bereitstellung von Stellplätzen, Parkflächen, Fahrradständern, Bootsablagen oder sonstigen Abstellmöglichkeiten keine Übernahme einer Bewachungs- oder Verwahrungspflicht durch den Betreiber dar.
(6) Der Betreiber empfiehlt ausdrücklich, Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen und Fahrzeuge sowie sonstige Gegenstände stets gegen Diebstahl zu sichern.
Fahrräder, E-Bikes und sonstige hochwertige Sport- oder Freizeitgeräte sollten zusätzlich mit geeigneten Sicherungseinrichtungen gegen Diebstahl geschützt werden.
(7) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die durch seine eingebrachten Gegenstände verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für Schäden durch:
• auslaufende Betriebsstoffe,
• beschädigte Akkus,
• Gasflaschen,
• Batterien,
• technische Defekte,
• oder sonstige gefährliche Gegenstände.
(8) Fundsachen sind unverzüglich beim Betreiber abzugeben. Nicht abgeholte Fundsachen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.
(9) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
• 25 Stromversorgung, Internet und Telekommunikation
(1) Soweit der Betreiber seinen Gästen einen Internetzugang (WLAN) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um eine freiwillige Serviceleistung. Ein Anspruch auf die Bereitstellung, eine bestimmte Bandbreite, eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit, eine jederzeitige Verfügbarkeit oder eine unterbrechungsfreie Nutzung besteht nicht.
(2) Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit des WLANs oder sonstiger Telekommunikationsdienste. Insbesondere können Einschränkungen oder Ausfälle entstehen durch:
• Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten,
• technische Störungen,
• Stromausfälle,
• Ausfälle externer Telekommunikationsanbieter,
• Mobilfunkstörungen,
• Überlastungen des Netzes,
• höhere Gewalt,
• behördliche Anordnungen,
• oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs des Betreibers liegende Umstände.
Hieraus entstehen dem Gast keine Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz oder sonstige Entschädigungen, soweit der Betreiber die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Die Stromversorgung des Resorts erfolgt über öffentliche Versorgungsnetze sowie technische Anlagen des Betreibers. Kurzzeitige Unterbrechungen, Spannungsschwankungen oder vorübergehende Versorgungsausfälle können trotz ordnungsgemäßer Wartung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Betreiber haftet für hierdurch entstehende Schäden ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Mobilfunkversorgung oder Empfangsqualität besteht nicht. Empfangsqualität und Netzverfügbarkeit richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Mobilfunknetzbetreibern sowie den örtlichen Gegebenheiten.
(5) Der Internetzugang darf ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.
Insbesondere ist es untersagt,
• rechtswidrige Inhalte abzurufen, zu verbreiten oder bereitzustellen,
• Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter zu verletzen,
• Schadsoftware, Viren oder sonstige schädliche Programme zu verbreiten,
• Sicherheitsmaßnahmen des Netzwerks zu umgehen,
• das Netzwerk unbefugt zu manipulieren oder zu beeinträchtigen,
• Spam oder Massen-E-Mails zu versenden,
• Angriffe auf IT-Systeme durchzuführen oder zu unterstützen,
• sowie den Internetzugang für sonstige rechtswidrige Zwecke zu verwenden.
(6) Der Betreiber ist berechtigt, den Internetzugang aus Sicherheits-, Jugendschutz-, Datenschutz- oder betrieblichen Gründen einzuschränken, zu überwachen oder ganz oder teilweise zu sperren.
Hierzu ist der Betreiber insbesondere berechtigt, den Zugriff auf bestimmte Internetseiten, Dienste, Anwendungen oder Inhalte zu blockieren.
Dies gilt insbesondere für:
• pornografische und jugendgefährdende Inhalte,
• extremistische oder gewaltverherrlichende Inhalte,
• Inhalte mit sexuellem Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen,
• Glücksspielangebote, soweit deren Nutzung unzulässig ist,
• Filesharing-, Torrent- und vergleichbare Tauschbörsendienste,
• Malware-, Phishing- und Betrugsseiten,
• bekannte Botnetze,
• Command-and-Control-Server,
• illegale Streaming-Angebote,
• Hacking- und Cybercrime-Plattformen,
• sowie sonstige Inhalte oder Dienste, deren Nutzung gegen geltendes Recht verstößt oder den sicheren Betrieb des Resortnetzwerks gefährden kann.
(7) Der Betreiber ist berechtigt, weitere Kategorien von Internetdiensten oder einzelnen Webseiten jederzeit zu sperren oder freizugeben, soweit dies aus Gründen der IT-Sicherheit, des Jugendschutzes, des Datenschutzes, der Netzstabilität oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich oder zweckmäßig ist.
Ein Anspruch auf den uneingeschränkten Zugang zum Internet oder zu bestimmten Internetdiensten besteht nicht.
(8) Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, Kosten oder Ansprüche Dritter, die durch eine rechtswidrige oder vertragswidrige Nutzung des Internetzugangs durch ihn, seine Mitreisenden oder seine Besucher entstehen.
(9) Bei Verstößen gegen diesen Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• den Internetzugang ganz oder teilweise zu sperren,
• einzelne Endgeräte dauerhaft vom Netzwerk auszuschließen,
• den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
• Schadensersatz zu verlangen,
• sowie Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden zu informieren, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht.
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
• 26 Naturbedingte Risiken und Umwelteinflüsse
(1) Das Silbersee Resort befindet sich in einer naturnahen Umgebung mit Wald-, Wasser- und Grünflächen. Die Nutzung des Resortgeländes erfolgt unter Berücksichtigung der naturgegebenen Besonderheiten und der damit verbundenen, unvermeidbaren Risiken.
Der Gast erkennt an, dass naturbedingte Einflüsse keinen Mangel der gebuchten Unterkunft oder des Resortgeländes darstellen.
(2) Zu den naturbedingten Gegebenheiten gehören insbesondere, jedoch nicht abschließend:
• Äste, Zweige oder Zapfen, die infolge von Wind oder Witterung herabfallen,
• Bäume, Sträucher, Wurzeln und unebene Bodenverhältnisse,
• Sand, Erde, Staub, Laub oder Schlamm,
• Pollenflug,
• Blüten, Samen und Pflanzenteile,
• Mücken, Fliegen, Wespen, Bienen, Hummeln, Hornissen,
• Zecken sowie sonstige Insekten,
• Spinnen,
• Wildtiere,
• Vögel,
• Fische,
• Amphibien,
• Reptilien,
• Wasserpflanzen,
• Algen,
• natürliche Trübungen des Wassers,
• Vogelkot,
• Naturgeräusche,
• Gerüche aus Wald-, Wasser- oder Landwirtschaftsbereichen,
• Witterungseinflüsse sowie sonstige naturtypische Erscheinungen.
(3) Der Gast ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich auf die Besonderheiten eines naturnahen Aufenthalts einzustellen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Hierzu gehören insbesondere:
• das Tragen geeigneten Schuhwerks,
• die Beachtung von Warnhinweisen,
• der Schutz vor Sonne und Hitze,
• die Verwendung geeigneter Insekten- und Zeckenschutzmittel,
• die Kontrolle des Körpers nach Aufenthalten in Wald- oder Grünbereichen,
• sowie ein den örtlichen Gegebenheiten angepasstes Verhalten.
(4) Der Betreiber führt im Rahmen seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten regelmäßige Kontrollen und erforderliche Pflege-, Wartungs- und Sicherungsmaßnahmen durch.
Eine vollständige Beseitigung sämtlicher naturbedingter Gefahren oder Einflüsse ist jedoch aufgrund der naturnahen Gestaltung des Resortgeländes weder möglich noch geschuldet.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Bereiche des Resortgeländes, Wege, Spielplätze, Grünflächen, Waldflächen, Strandbereiche oder sonstige Einrichtungen aus Sicherheitsgründen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren.
Dies gilt insbesondere bei:
• Sturm- oder Unwetterwarnungen,
• erhöhter Waldbrandgefahr,
• Hochwasser,
• Eis- oder Schneeglätte,
• Baumkontroll- oder Fällarbeiten,
• Algenbildung,
• behördlichen Anordnungen,
• oder sonstigen Gefahrenlagen.
Den Anweisungen des Betreibers sowie seiner Mitarbeiter ist unverzüglich Folge zu leisten.
(6) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden oder Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf naturbedingte oder witterungsbedingte Gegebenheiten zurückzuführen sind, insbesondere durch:
• herabfallende Äste, Zweige, Zapfen oder Früchte infolge gewöhnlicher Witterungseinflüsse,
• Insektenstiche oder Zeckenbisse,
• Begegnungen mit Wildtieren,
• allergische Reaktionen auf Pollen oder Pflanzen,
• Verschmutzungen durch Sand, Laub oder Vogelkot,
• natürliche Veränderungen der Wasserqualität,
• Algenbildung,
• Naturgeräusche,
• oder sonstige typische Erscheinungen einer naturnahen Umgebung,
soweit den Betreiber kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder keine schuldhafte Verletzung einer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht trifft.
(7) Der Betreiber übernimmt insbesondere keine Gewähr dafür, dass das Resortgelände oder der Silbersee frei von Insekten, Wildtieren, Wasserpflanzen, Algen, Pollen, Staub, Sand oder sonstigen natürlichen Einwirkungen ist.
(8) Wetterbedingte Einschränkungen der Nutzbarkeit einzelner Einrichtungen oder Außenbereiche, insbesondere durch Regen, Sturm, Wind, Hitze, Frost, Schnee oder Gewitter, stellen grundsätzlich keinen Mangel der gebuchten Leistung dar und berechtigen nicht zu einer Minderung, kostenfreien Stornierung oder Schadensersatz, soweit die gebuchte Unterkunft oder der gebuchte Stellplatz weiterhin vertragsgemäß genutzt werden kann.
(9) Gäste sind verpflichtet, erkennbare Gefahren, Schäden oder außergewöhnliche Naturereignisse dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist.
(10) Die gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten des Betreibers sowie weitergehende zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Teil E – Datenschutz / Bildaufnahmen
• 27 Videoüberwachung
(1) Zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz von Gästen, Besuchern und Mitarbeitern, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, zur Sicherung des Resortbetriebs sowie zum Schutz des Eigentums des Betreibers können Teile des Geländes des Silbersee Resorts, einschließlich der Strand- und Zugangsbereiche, videoüberwacht werden.
(2) Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher Vorschriften.
(3) Sämtliche videoüberwachten Bereiche werden durch geeignete Hinweisschilder kenntlich gemacht.
(4) Die Videoüberwachung beschränkt sich auf diejenigen Bereiche, in denen sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Betreibers erforderlich ist.
Hierzu gehören insbesondere:
• Eingangs- und Zufahrtsbereiche,
• Parkplätze,
• Verkehrswege,
• Strandzugänge,
• Strandbereiche, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist,
• Zugänge zum Badebereich,
• Rezeptions- und Servicebereiche,
• Gemeinschaftseinrichtungen,
• technische Anlagen,
• Versorgungsanlagen,
• Fahrradabstellanlagen,
• Müllsammelstellen,
• sowie sonstige sicherheitsrelevante Bereiche.
(5) Der Strandbereich ist ein öffentlich zugänglicher beziehungsweise gemeinschaftlich genutzter Bereich des Resorts. Gäste müssen dort damit rechnen, dass zur Wahrung des Hausrechts, zur Gefahrenabwehr, zur Sicherung des Resortbetriebs sowie zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten Videoaufzeichnungen erfolgen können, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
(6) Eine Videoüberwachung erfolgt nicht in Bereichen, in denen Gäste berechtigterweise einen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre erwarten dürfen.
Hierzu gehören insbesondere:
• Sanitäranlagen,
• Duschen,
• Toiletten,
• Umkleideräume,
• Saunen,
• Whirlpools,
• Schlaf- und Wohnbereiche der Unterkünfte,
• sowie vergleichbare Rückzugs- und Intimbereiche.
(7) Die im Rahmen der Videoüberwachung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verarbeitet und nur solange gespeichert, wie dies zur Erreichung des jeweiligen Zwecks oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
(8) Soweit gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben, können Videoaufzeichnungen an Polizei, Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Versicherungen oder sonstige berechtigte öffentliche oder private Stellen übermittelt werden.
(9) Mit dem Betreten der entsprechend gekennzeichneten Bereiche erklärt sich der Gast damit einverstanden, dass diese Bereiche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen videoüberwacht werden können. Ein Anspruch auf die Nutzung nicht videoüberwachter Bereiche besteht nicht.
(10) Die Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Betreibers. Diese ist auf der Internetseite des Betreibers sowie an der Rezeption beziehungsweise an geeigneten Stellen im Resort einsehbar.
(11) Die Bestimmungen der Platzordnung sowie der Datenschutzerklärung ergänzen die Regelungen dieses Paragraphen und bleiben im Übrigen unberührt.
• 28 Foto-, Film- und Medienaufnahmen
(1) Im Rahmen des Resortbetriebs sowie bei Veranstaltungen, Aktionen, Führungen, Eröffnungen, Marketingmaßnahmen oder sonstigen besonderen Anlässen können durch den Betreiber oder von ihm beauftragte Personen Foto-, Film-, Ton- oder Videoaufnahmen angefertigt werden.
(2) Die Aufnahmen können insbesondere der Dokumentation des Resortbetriebs, der Berichterstattung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Unternehmenskommunikation sowie der Bewerbung des Silbersee Resorts dienen.
Hierzu zählt insbesondere die Veröffentlichung auf:
• der Internetseite des Betreibers,
• Social-Media-Plattformen,
• Printmedien,
• Werbebroschüren,
• Präsentationen,
• Pressemitteilungen,
• digitalen Werbemedien,
• sowie sonstigen Kommunikations- und Marketingkanälen des Betreibers.
(3) Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Foto-, Film- oder Videoaufnahmen werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Kunsturhebergesetz (KUG), beachtet.
(4) Soweit gesetzlich erforderlich, werden personenbezogene Bildaufnahmen ausschließlich auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage angefertigt oder veröffentlicht.
(5) Gäste, die nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, werden gebeten, dies den Mitarbeitern des Betreibers oder dem Fotografen vor Ort mitzuteilen. Der Betreiber wird berechtigte Interessen der betroffenen Personen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten berücksichtigen.
(6) Das gewerbliche Fotografieren, Filmen oder die Anfertigung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen zu Werbe-, Marketing-, Streaming-, Influencer-, Presse- oder sonstigen kommerziellen Zwecken durch Gäste oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betreibers.
Dies gilt insbesondere für:
• Werbeproduktionen,
• Imagefilme,
• Social-Media-Kampagnen,
• Livestreams,
• Produktfotografie,
• Unternehmenspräsentationen,
• Influencer-Marketing,
• sowie sonstige kommerzielle Medienproduktionen.
(7) Ohne Zustimmung des Betreibers ist es insbesondere untersagt,
• professionelle oder gewerbliche Aufnahmen anzufertigen,
• Drohnenaufnahmen zu erstellen,
• Mitarbeiter oder andere Gäste gezielt zu filmen oder zu fotografieren,
• Aufnahmen anzufertigen, die geeignet sind, den Ruf des Resorts oder die Rechte Dritter zu beeinträchtigen,
• oder Aufnahmen für rechtswidrige oder sittenwidrige Zwecke zu verwenden.
(8) Bei Verstößen gegen diesen Paragraphen ist der Betreiber berechtigt,
• die Aufnahmen unverzüglich zu untersagen,
• die Löschung unzulässig angefertigter Aufnahmen zu verlangen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht,
• Personen des Resortgeländes zu verweisen,
• den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen,
• sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.
(9) Die datenschutzrechtlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Foto-, Film- und Videoaufnahmen ergeben sich ergänzend aus der Datenschutzerklärung des Betreibers.
Teil F – Schlussbestimmungen
• 29 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
(2) Die Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
(3) Unberührt bleibt das Recht der Vertragsparteien, ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen.
• 30 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.
(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben von den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
• 31 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber und dem Gast gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG), soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern, entgegenstehen.
(2) Ist der Gast Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Dies gilt auch, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstands- und Zuständigkeitsvorschriften.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – das Silbersee Resort beziehungsweise der Sitz der Silbersee Resort Betriebsgesellschaft mbH.
(5) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsunterlagen in andere Sprachen übersetzt oder mehrsprachig zur Verfügung gestellt, dient ausschließlich die deutsche Fassung der verbindlichen rechtlichen Auslegung. Bei Abweichungen oder Auslegungszweifeln ist allein die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
(6) Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz von Verbrauchern sowie zwingende internationale Zuständigkeits- oder Verbraucherschutzvorschriften, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Anlage 7 – Schadens- und Kostenverzeichnis
Beispielsweise mit einer Tabelle:
Schadensfall Berechnung
Verlust Schlüssel/Transponder Tatsächliche Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich Programmierung, Schließzylinder- oder Schließanlagentausch
Sonderreinigung nach Rauchen Tatsächlich entstandener Reinigungs- und Nutzungsausfallaufwand
Sonderreinigung Haustiere Tatsächlich entstandener Reinigungsaufwand
Außergewöhnliche Endreinigung Tatsächlich entstandener Mehraufwand
Beschädigte Möbel Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturkosten
Beschädigte Matratzen Wiederbeschaffungswert
Fehlendes oder beschädigtes Geschirr/Besteck Wiederbeschaffungswert
Beschädigter Whirlpool Tatsächliche Reparatur- oder Wiederherstellungskosten
Beschädigte Sauna Tatsächliche Reparatur- oder Wiederherstellungskosten
Beschädigte technische Anlagen Tatsächliche Reparaturkosten
Beschädigte Fahrräder oder Leihgeräte Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten
Nutzungsausfall Nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit ersatzfähig